Viele Menschen stehen vor rechtlichen Herausforderungen, wenn es um gemischte Verträge geht, die verschiedene Vertragselemente vereinen. Möchten Sie wissen, wie Gerichte in solchen komplexen Fällen entscheiden? Lassen Sie uns anhand eines exemplarischen Urteils Lösungsansätze entdecken.
IZR16024 Situation
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, ist spezialisiert auf die Vermittlung von Studienplätzen in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Am 20. Juli 2022 beauftragte der Beklagte, eine Person aus Deutschland, die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar in Bosnien. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Beklagte ein Antragsformular, das umfassende Vermittlungsbedingungen beinhaltete. Darunter fiel auch die Zahlung eines Erfolgshonorars, das sich an den Studiengebühren der jeweiligen Universität orientierte.
Wie aus dem Antragsformular hervorgeht, verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines Erfolgshonorars, falls er durch die Vermittlung der Klägerin einen Studienplatz erhielt. Außerdem wurden ihm Optionen zum Rücktritt angeboten, die mit zusätzlichen Kosten verbunden waren. Diese Bedingungen führten zu einem Streit zwischen den Parteien, als der Beklagte die Bedingungen der Vereinbarung als unangemessene Benachteiligung empfand. Infolgedessen reichte die Klägerin Klage ein, um die vertraglich vereinbarte Vergütung durchzusetzen.
Urteilsergebnis
Das Oberlandesgericht München urteilte zugunsten des Beklagten und wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück. Das Gericht stellte fest, dass die vertraglichen Bedingungen der Klägerin den Beklagten unangemessen benachteiligten. Die Vereinbarung wurde als gemischter Vertrag eingestuft, dessen Schwerpunkt auf der Vermittlung von Studienplätzen lag, weshalb die Regelungen des Maklervertrags angewendet wurden.
Gemäß der Entscheidung des BGH war die Vertragsgestaltung der Klägerin nicht mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar, insbesondere hinsichtlich der Erfolgsabhängigkeit der Provision. Aufgrund dieser Feststellungen wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.
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BGB 307
Der § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn es um die Frage geht, ob eine Klausel in einem Vertrag den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Klausel von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Ein Beispiel dafür wäre eine Bestimmung, die dem wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner Pflichten auferlegt, die weit über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinausgehen.
Unangemessene Benachteiligung
Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 1 BGB vor, wenn die Bestimmung mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist. Dies wird oft dann angenommen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Ein praktisches Beispiel wäre eine Klausel, die einem Mieter verbietet, Besuch zu empfangen.
Abweichung von wesentlichen Grundgedanken
Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweicht. Dies bedeutet, dass die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht ohne triftigen Grund geändert werden dürfen. Ein konkretes Beispiel wäre eine Klausel, die einem Arbeitnehmer das gesetzlich garantierte Recht auf bezahlten Urlaub entzieht.
BGB 652
Der § 652 BGB bezieht sich auf den Maklervertrag und legt fest, dass der Anspruch auf eine Maklerprovision nur dann besteht, wenn der Maklervertrag erfolgreich zum Abschluss eines Hauptvertrages führt. Der Makler ist also nur dann zur Zahlung einer Provision berechtigt, wenn seine Tätigkeit ursächlich für den Vertragsschluss war. Ein Maklervertrag zeichnet sich durch die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung aus, was bedeutet, dass der Makler nur dann bezahlt wird, wenn er den gewünschten Erfolg – typischerweise einen Vertragsabschluss – herbeiführt.
Erfolgsabhängigkeit der Provision
Ein zentraler Aspekt des Maklervertrages ist die Erfolgsabhängigkeit der Provision. Dies bedeutet, dass die Vergütung des Maklers nur dann fällig wird, wenn seine Tätigkeit tatsächlich zu einem Vertragsschluss führt. Ein Beispiel wäre ein Immobilienmakler, der nur dann eine Provision erhält, wenn der vermittelte Kaufvertrag für eine Immobilie tatsächlich geschlossen wird.
Entschließungsfreiheit des Auftraggebers
Der Auftraggeber eines Maklers behält stets die Freiheit, ob er den durch den Makler vermittelten Vertrag tatsächlich abschließt. Diese Entscheidungsfreiheit muss gewahrt bleiben, und der Auftraggeber darf nicht durch Vertragsklauseln dazu gezwungen werden, einen Vertrag abzuschließen. Ein Beispiel wäre eine Klausel, die den Auftraggeber verpflichtet, ein bestimmtes Angebot anzunehmen, selbst wenn es seinen Vorstellungen nicht entspricht.
I ZR 143/24 Werktitel Verwechslungsgefahr geprüft 👆IZR16024 Entscheidungsgrundlage
Anwendung
Grundsatzinterpretation
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2025 klargestellt, dass bei der Beurteilung gemischter Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, der Schwerpunkt des Vertrags entscheidend ist. Das bedeutet, dass der Vertrag unter das Vertragsrecht fällt, dessen Bereich den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Diese Grundsatzinterpretation stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wie sie etwa im Urteil vom 29. September 1994 (BGH, Urteil vom 29. September 1994 – I ZR 172/92) dargelegt wurde. In diesem Fall ging es um die Einordnung eines Vertrags, der sowohl dienst- als auch werkvertragliche Elemente enthielt, jedoch im Schwerpunkt als Maklervertrag anzusehen war. Ein Maklervertrag zeichnet sich durch Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftraggebers und die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss aus. In der vorliegenden Entscheidung des BGH wurde der Schwerpunkt auf die Vermittlung von Studienplätzen gegen Entgelt gelegt, was die Anwendung der Grundsätze des Maklervertrags rechtfertigte.
Ausnahmeinterpretation
Eine Ausnahme von der Grundsatzinterpretation könnte in Fällen gemacht werden, in denen die dienst- oder werkvertraglichen Elemente eines gemischten Vertrags so dominant sind, dass sie den wesentlichen Charakter des Vertrags bestimmen. In solchen Fällen wäre eine abweichende Auslegung notwendig, um den besonderen Umständen des Vertragsverhältnisses gerecht zu werden. Der BGH hat jedoch betont, dass solche Ausnahmen nur in klar definierten und außergewöhnlichen Situationen Anwendung finden sollten, um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden. In der vorliegenden Entscheidung wurde keine solche Ausnahme vorgenommen, da die Vermittlung von Studienplätzen klar als Hauptzweck des Vertrags identifiziert wurde, was die Anwendung der Maklerrechtsgrundsätze rechtfertigte.
Urteilsbegründung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2025 stützte sich auf die Feststellung, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Wesentlichen als Maklervertrag zu qualifizieren sei. Diese Einordnung basierte auf der Auslegung der vertraglichen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die erfolgsabhängige Vergütung und die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers. Der BGH stellte fest, dass die vertraglichen Regelungen, die die Zahlung einer Provision an die Vermittlung eines Studienplatzes knüpfen, typische Merkmale eines Maklervertrags aufweisen. Darüber hinaus wurde die Option für den Rücktritt bei Erhalt eines Studienplatzes an einer anderen Universität als klares Indiz für die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers gewertet. Die Beurteilung des Vertrags als Maklervertrag führte zur Anwendung der einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung regelt. Der BGH kam zu dem Schluss, dass die vertraglichen Bestimmungen der Klägerin hinsichtlich der Rücktrittsoptionen und der erfolgsabhängigen Vergütung keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstellen und somit rechtskonform sind.
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