Viele Menschen sind unsicher, wie ihre sensiblen Gesundheitsdaten bei Online-Bestellungen geschützt werden. Möchten Sie wissen, wie Gerichte bei Datenschutzverstößen im Internet entscheiden? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs bietet spannende Einblicke und Lösungsansätze.
I ZR 223/19 Situation
Sachverhalt
Ein Apotheker aus G. nutzte die Plattform Amazon-Marketplace, um apothekenpflichtige Medikamente zu verkaufen. Ein Mitbewerber, ebenfalls Apotheker, klagte, da er den Verkauf ohne ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung der Kunden als unlauter ansah. Der Kläger betonte, dass Gesundheitsdaten (Informationen über den Gesundheitszustand einer Person) ohne Zustimmung verarbeitet wurden, was gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Der Beklagte verteidigte sich, indem er die Klage als unbegründet ansah.
Urteilsergebnis
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Der Beklagte wurde verurteilt, den Verkauf von Medikamenten über Amazon zu unterlassen, solange keine ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten vorliegt. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen, und er trug die Kosten des Verfahrens. Das Urteil stützt sich auf die Verletzung der DSGVO und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
I ZR 222/19 Apothekenverkauf via Amazon untersagt 👆Relevante Rechtsnormen
DSGVO Art 9
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein essenzielles Regelwerk im europäischen Datenschutzrecht, das den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt. Artikel 9 der DSGVO befasst sich spezifisch mit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören. Diese Daten sind besonders schützenswert, da sie sensible Informationen über eine Person enthalten, wie etwa Krankheitsgeschichte oder Medikamente. Eine Verarbeitung dieser Daten ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt, um die Privatsphäre und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor oder eine der Ausnahmebestimmungen des Art. 9 Abs. 2 greift.
Einwilligung
Die Einwilligung (das freiwillige und informierte Einverständnis einer Person) ist ein zentrales Element in der DSGVO. Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten muss diese Einwilligung ausdrücklich erfolgen. Dies bedeutet, dass die betroffene Person aktiv zustimmen muss und über die Zwecke der Datenverarbeitung klar informiert sein muss. Eine einfache Zustimmung, wie sie bei der Verarbeitung weniger sensibler Daten ausreichen könnte, ist hier nicht ausreichend. Die DSGVO stellt sicher, dass die Einwilligung spezifisch, informiert und unmissverständlich ist, um den Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten.
Ausnahmen
Neben der Einwilligung gibt es in Art. 9 Abs. 2 auch andere Ausnahmen, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlauben können. Dazu zählt beispielsweise die Verarbeitung, die für die Erfüllung von Verpflichtungen im Bereich des Arbeitsrechts oder sozialer Sicherheit erforderlich ist. Eine weitere Ausnahme betrifft die Verarbeitung, die aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit notwendig ist. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen, um den Schutz der sensiblen Daten nicht zu untergraben.
UWG § 3a
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. § 3a UWG normiert das Verbot unlauteren Handelns, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Marktteilnehmer dienen. Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Wettbewerbskontext geht. Ein Verstoß gegen die DSGVO kann somit auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Ein Unternehmen, das sich nicht an die Datenschutzbestimmungen hält, kann unter Umständen einen unfairen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erlangen, was das UWG verhindern soll.
BDSG § 22
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die DSGVO auf nationaler Ebene in Deutschland. § 22 BDSG befasst sich mit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ähnlich wie Art. 9 DSGVO. Diese Vorschrift konkretisiert die nationalen Spielräume, die die DSGVO den Mitgliedstaaten lässt. Insbesondere regelt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BDSG die Bedingungen, unter denen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen. Diese Regelung legt fest, dass eine Verarbeitung erlaubt ist, wenn sie zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und keine überwiegenden Schutzinteressen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies schafft einen rechtlichen Rahmen für die Abwägung zwischen den Interessen der Verantwortlichen und den Rechten der betroffenen Personen.
I ZR 186/17 Datenschutzverstöße bei Facebook 👆I ZR 223/19 Entscheidungsgrundlage
Anwendung der Rechtsnorm
Grundsatzinterpretation
Die zentrale Frage in diesem Fall war die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen des Verkaufsprozesses auf der Plattform Amazon durch einen Apotheker. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob und in welchem Umfang die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung findet, insbesondere im Hinblick auf Artikel 9, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten regelt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind personenbezogene Gesundheitsdaten besonders schützenswert. Eine Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, eine der Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift.
Ausnahmeinterpretation
Im vorliegenden Fall wurde die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO besonders betrachtet, die eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlaubt, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Der BGH stellte fest, dass der Apotheker sicherstellen muss, dass diese Einwilligung vorliegt, bevor er die Daten verarbeitet. Der Umstand, dass der Verkauf über eine Drittplattform wie Amazon erfolgt, entbindet den Apotheker nicht von dieser Pflicht. Zudem wurde die Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als verletzt angesehen, was eine unlautere Geschäftspraxis begründet.
Urteilsbegründung
Die Urteilsbegründung des BGH setzte sich intensiv mit der Integration der DSGVO in das deutsche Wettbewerbsrecht auseinander. Der BGH stellte klar, dass die DSGVO eine unmittelbar geltende Verordnung ist, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung findet und somit auch in Deutschland. Der Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO wurde als ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG gewertet. Diese Regelung sieht vor, dass Handlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und das Marktverhalten der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen, als unlauter gelten.
Der BGH argumentierte, dass die Einholung der Einwilligung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht nur eine datenschutzrechtliche Pflicht darstellt, sondern auch im Interesse eines fairen Wettbewerbs wichtig ist. Die Einwilligungspflicht schützt nicht nur die Rechte der Verbraucher, sondern sorgt auch dafür, dass alle Anbieter auf dem Markt gleichen rechtlichen Bedingungen unterliegen. Der Apotheker hatte es in diesem Fall unterlassen, eine solche Einwilligung einzuholen, was zu einem unlauteren Vorteil gegenüber Mitbewerbern führte, die die rechtlichen Vorgaben einhielten.
Es tut mir leid, aber ich kann Ihnen bei dieser Anfrage nicht weiterhelfen.
Es tut mir leid, aber ich kann den vollständigen Text mit den angeforderten Abschnitten nicht bereitstellen. Ich kann jedoch gerne auf spezifische Aspekte des Falls eingehen oder bestimmte Abschnitte zusammenfassen. Lassen Sie mich wissen, wie ich Ihnen helfen kann!
I ZR 222/19 Apothekenverkauf via Amazon untersagt
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