Vergeltung auf offener Straße: Eine Nacht eskaliert (2 StR 317/00)

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie für eine Handlung, die Sie im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben, voll verantwortlich gemacht werden können? Viele Menschen stehen vor diesem Dilemma, besonders wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs bietet in solchen Fällen Klarheit und könnte auch Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen.

2 StR 317/00 versuchter Totschlag

Fallübersicht

Konkreter Sachverhalt

Ein Mann, der bisher als ruhig und zurückhaltend bekannt war, griff plötzlich und ohne ersichtlichen Grund eine andere Person auf der Straße an. Der Angriff war äußerst brutal: Der Angeklagte schlug das Opfer, trat mehrfach mit großer Wucht zu, und verwendete sogar eine zersplitterte Flasche, um dem Opfer ins Gesicht zu schlagen. Der Angeklagte war zur Tatzeit stark alkoholisiert und unter dem Einfluss von Drogen, was seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. Das Opfer erlitt durch den Angriff schwere Verletzungen und wird lebenslang auf Pflege angewiesen sein.

Kläger (Opfer) Argumentation

Das Opfer, das schwer verletzt wurde, argumentiert, dass der Angriff ohne Provokation und mit der Absicht erfolgte, ihn zu töten. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der Brutalität des Angriffs sieht das Opfer den Tötungsvorsatz als gegeben an.

Beklagter (Angeklagter) Argumentation

Der Angeklagte gibt an, dass er das Opfer nicht töten wollte. Er behauptet, dass er dachte, das Opfer werde nach dem Angriff wieder aufstehen können. Der Angeklagte beruft sich darauf, dass er durch Alkohol und Drogen stark beeinträchtigt war und keinen klaren Tötungsvorsatz hatte.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten des Angeklagten in Bezug auf seine Revision. Das ursprüngliche Urteil wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt blieben jedoch bestehen. Das Gericht konnte keinen eindeutigen Tötungsvorsatz feststellen, weshalb die Verurteilung wegen versuchten Totschlags keinen Bestand hatte.

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2 StR 317/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 24 Abs. 1 StGB

§ 24 Abs. 1 StGB behandelt den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Ein Täter kann von einem Versuch zurücktreten und somit straffrei bleiben, wenn er freiwillig von der weiteren Tatausführung absieht. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob dem Angeklagten ein solcher Rücktritt möglich war. Entscheidend ist, ob er zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung den Tötungserfolg für möglich oder wahrscheinlich gehalten hat. Das Gericht muss prüfen, ob der Angeklagte glaubte, dass der Geschädigte sich erholen würde, was einen unbeendeten Versuch darstellen könnte.

§ 349 Abs. 2 StPO

§ 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht es, Revisionen ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet sind. Im vorliegenden Fall wurde die Verfahrensrüge des Angeklagten auf dieser Grundlage als unbegründet abgelehnt. Dies bedeutet, dass das Gericht die Revision für nicht stichhaltig hielt, soweit sie Verfahrensmängel betraf.

§ 224 StGB

§ 224 StGB betrifft die gefährliche Körperverletzung. Diese Vorschrift ist relevant, da der Angeklagte in Tateinheit mit versuchtem Totschlag auch wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Die schwere Körperverletzung wird unter anderem dann angenommen, wenn das Opfer dauerhafte Schäden erleidet, wie im Fall des Geschädigten, der lebenslange Pflege benötigt.

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2 StR 317/00 Entscheidungsmaßstab

Grundsätzliche Auslegung

§ 24 Abs. 1 StGB

Der § 24 Abs. 1 StGB behandelt den Rücktritt vom Versuch einer Straftat. Grundsätzlich wird hier geprüft, ob der Täter freiwillig und endgültig von der weiteren Tatausführung absieht. Freiwilligkeit bedeutet, dass der Entschluss zur Aufgabe der Tat nicht durch äußeren Zwang oder unüberwindbare Hindernisse beeinflusst wird. Der Täter muss hierbei die Möglichkeit haben, die Tat vollenden zu können, entscheidet sich jedoch bewusst dagegen.

§ 349 Abs. 2 StPO

Dieser Paragraph bezieht sich auf die Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht. Grundsätzlich bedeutet dies, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, wenn es die Revision für offensichtlich unbegründet hält. Hierbei handelt es sich um eine prozessökonomische Regelung, die darauf abzielt, das Verfahren zu beschleunigen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht.

§ 224 StGB

Der § 224 StGB behandelt die gefährliche Körperverletzung. Grundsätzlich wird hier untersucht, ob durch die Tat eine besonders gefährliche Handlung vorliegt, die über die einfache Körperverletzung hinausgeht. Dies kann der Fall sein, wenn Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet werden oder wenn die Tat gemeinschaftlich mit anderen begangen wird. Ziel ist es, die erhöhte Gefährlichkeit der Tat angemessen zu sanktionieren.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 24 Abs. 1 StGB

Ausnahmsweise könnte § 24 Abs. 1 StGB anders ausgelegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine unzureichende Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Wenn beispielsweise der Täter fälschlicherweise glaubt, bereits alles zur Vollendung der Tat getan zu haben, könnte dies Einfluss auf die Bewertung der Freiwilligkeit haben.

§ 349 Abs. 2 StPO

Eine Ausnahme von der üblichen Anwendung könnte gemacht werden, wenn neue Beweise vorliegen, die die ursprüngliche Entscheidung in Frage stellen. Diese Beweise müssten so beschaffen sein, dass sie die offensichtliche Unbegründetheit der Revision widerlegen könnten. In solchen Fällen könnte eine mündliche Verhandlung notwendig werden.

§ 224 StGB

Eine ausnahmsweise Auslegung von § 224 StGB könnte in Betracht kommen, wenn die Tat zwar objektiv eine gefährliche Körperverletzung darstellt, aber subjektiv (aus Sicht des Täters) keine entsprechende Gefahr erkannt wurde. In solchen Fällen könnte eine differenzierte Betrachtung erforderlich sein, um den Vorsatz des Täters korrekt zu erfassen.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall wurde § 24 Abs. 1 StGB in einer Weise ausgelegt, die sowohl Elemente der grundsätzlichen als auch der ausnahmsweisen Auslegung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof sah die Möglichkeit eines unbeendeten Versuchs gegeben, da der Angeklagte möglicherweise nicht sicher war, ob der Tötungserfolg eintreten würde. Die Anwendung von § 349 Abs. 2 StPO erfolgte nach der grundsätzlichen Auslegung, da das Gericht die Revision als teilweise begründet ansah. Bei § 224 StGB hingegen wurde die grundsätzliche Auslegung angewandt, da die Gefährlichkeit der Körperverletzung unstrittig war. Die differenzierte Betrachtung der Umstände führte dazu, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Seite der Tat intensiv beleuchtet wurden.

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Versuchter Totschlag Lösungsmethoden

2 StR 317/00 Lösungsmethoden

Im Fall 2 StR 317/00 führte die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht von vornherein ausgeschlossen war. Da die Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten fehlten, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Dies zeigt, dass im Strafrecht die genaue Betrachtung des subjektiven Tatbestands von entscheidender Bedeutung ist. In diesem Fall war die Revision eine erfolgreiche Strategie. In ähnlichen Situationen sollten Betroffene, die mit einem Urteil nicht einverstanden sind, rechtlichen Rat in Erwägung ziehen, um eine fundierte Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln zu treffen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einer Revision oder Berufung realistisch einzuschätzen.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Provokation durch Opfer

In Fällen, in denen das Opfer den Täter provoziert hat, kann dies als mildernder Umstand betrachtet werden. Hier könnte ein Täter in Erwägung ziehen, sich auf diese Provokation zu berufen, um eine mildere Strafe zu erreichen. Ein solches Argument sollte jedoch gut begründet sein und erfordert in der Regel die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

Unzureichende Beweislage

Wenn die Beweislage unzureichend ist, um die Täterschaft zweifelsfrei zu belegen, kann es sinnvoll sein, die Strategie auf die Anfechtung der Beweise zu konzentrieren. In solchen Fällen kann ein Angeklagter erfolgreich einen Freispruch erwirken, indem er die Schwächen in der Beweisführung aufzeigt. Hierbei ist ein Anwalt unerlässlich, um die Beweislast und die rechtlichen Standards effektiv zu navigieren.

Berücksichtigung der Umstände

Manchmal gibt es besondere Umstände, die eine Tat rechtfertigen oder entschuldigen können. In solchen Fällen kann es für den Angeklagten sinnvoll sein, diese Umstände hervorzuheben, um eine Strafmilderung oder sogar einen Freispruch zu erlangen. Dies könnte in einer Verteidigung durch einen geschulten Anwalt geschehen, der die Umstände überzeugend darlegt.

Minderschwerer Fall

In Situationen, in denen die Tat in einem minderschweren Fall eingeordnet werden kann, wäre es ratsam, diese Einstufung aktiv zu verfolgen. Dies kann beispielsweise durch das Vorlegen von Beweisen für mildernde Umstände geschehen. Auch hier ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Juristen vorteilhaft, um die Chancen auf eine mildere Strafe zu erhöhen.

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FAQ

Was ist versuchter Totschlag?

Versuchter Totschlag liegt vor, wenn jemand versucht, eine andere Person zu töten, der Tod jedoch nicht eintritt. Es handelt sich um einen unvollendeten Tötungsversuch.

Wann gilt Rücktritt?

Ein Rücktritt vom Versuch ist möglich, wenn der Täter freiwillig auf weitere Tatbegehungen verzichtet und glaubt, dass der Erfolgseintritt nicht mehr möglich ist.

Welche Strafe droht?

Die Strafe für versuchten Totschlag kann bis zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren reichen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

Was ist bedingter Vorsatz?

Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt.

Welche Rolle spielt Alkohol?

Alkohol kann die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, was sich auf die Beurteilung des Vorsatzes und die Strafzumessung auswirken kann.

Wie wirkt sich Drogenkonsum aus?

Drogenkonsum kann ähnlich wie Alkohol die Schuldfähigkeit mindern, aber nicht zwingend ausschließen. Die genauen Auswirkungen hängen von der Substanz und Menge ab.

Was ist ein unbeendeter Versuch?

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, dass der Erfolg ohne weitere Handlungen nicht eintritt, und somit die Tat nicht vollendet wird.

Wie wird Tötungsvorsatz geprüft?

Der Tötungsvorsatz wird geprüft, indem man das Verhalten und die Äußerungen des Täters sowie die Art der Tatbegehung analysiert.

Welche Rolle spielen Zeugen?

Zeugen können entscheidend sein, um den Tathergang und die Absicht des Täters zu klären. Ihre Aussagen tragen zur Wahrheitsfindung bei.

Wie läuft eine Revision ab?

Eine Revision überprüft das Urteil eines Gerichts auf Rechtsfehler. Das Revisionsgericht entscheidet, ob das Urteil aufgehoben oder bestätigt wird.

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