Mahnbescheid Stromlieferung Verjährung – Wenn du plötzlich Post vom Gericht erhältst für eine Stromrechnung, die nie zustande kam, musst du schnell und richtig reagieren. Hier erfährst du, worauf es wirklich ankommt.

Stromliefervertrag nie zustande gekommen – Mahnbescheid folgt trotzdem
Im Sommer 2021 beantragte ein Verbraucher die Belieferung mit Strom bei einem Anbieter, nennen wir ihn „EnergieX“. Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgte prompt, doch der Vertrag wurde ausdrücklich nicht angenommen. Am Telefon hieß es sogar, der Antrag sei systemseitig „hängengeblieben“, weshalb man keine Belieferung einleiten könne. Der Kunde wurde höflich dazu geraten, sich einen anderen Versorger zu suchen.
Aus dieser Unsicherheit heraus wandte sich der Verbraucher an einen zweiten Anbieter – nennen wir ihn „Krake“ – und schloss dort mit dem ursprünglichen Zählerstand vom ersten Antrag einen neuen Vertrag ab. So weit, so gut? Leider nein. Denn vier Jahre später, im September 2025, flattert plötzlich ein Mahnbescheid ins Haus – ausgestellt vom Amtsgericht, beantragt von „EnergieX“, vertreten durch ein Inkassounternehmen. Höhe der Forderung: rund 650 Euro für angeblich gelieferte Energie. Was tun?
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Rechnungsdatum versus Leistungszeitraum
Laut § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt jedoch nicht mit der Lieferung selbst, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – und der Gläubiger davon Kenntnis hatte. In vielen Fällen ist dies das Rechnungsjahr, nicht der Lieferzeitraum. Beispiel: Wird die Rechnung erst im Februar 2022 gestellt, beginnt die Verjährung zum 31.12.2022 und endet am 31.12.2025.
Besonderheiten bei Stromverträgen
Bei Stromlieferungen liegt ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis vor. Hier entstehen die Zahlungsansprüche fortlaufend, z. B. jährlich mit der Jahresrechnung. Die Verjährung kann sich also für jede Teilleistung separat berechnen. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn der Lieferbeginn 2021 war, kann eine Forderung aus einer späteren Abrechnung (z. B. 2022) formal noch nicht verjährt sein.
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Zwei Wochen Frist ab Zustellung
Ein Mahnbescheid entfaltet nur dann rechtliche Wirkung, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen wird (§ 694 ZPO). Diese Frist ist zwingend – auch wenn ein Schlichtungsverfahren parallel läuft oder noch keine abschließende Antwort vom Anbieter vorliegt. Wer nicht widerspricht, riskiert den Vollstreckungsbescheid – und damit einen vollstreckbaren Titel.
Form und Inhalt des Widerspruchs
Der Widerspruch muss formgerecht über das beiligende Formular erfolgen oder online über das zentrale Mahngericht. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Dennoch kann es sinnvoll sein, parallel gegenüber dem Inkassodienst oder Stromanbieter schriftlich zu erklären, warum die Forderung bestritten wird – etwa durch Hinweis auf das fehlende Vertragsverhältnis.
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Grundversorger als stiller Lieferant?
Wenn kein Vertrag mit „EnergieX“ zustande kam, stellt sich die Frage: Wer hat in der fraglichen Zeit tatsächlich Strom geliefert? In vielen Fällen springt der örtliche Grundversorger ein, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt (§ 36 EnWG). Falls „Krake“ erst später einsprang, könnte der Netzbetreiber automatisch eine Ersatzversorgung ausgelöst haben – aber nicht „EnergieX“.
Zählerstände und Nachweispflicht
Ob der Verbraucher tatsächlich Strom von „EnergieX“ bezogen hat, muss im Streitfall vom Anbieter nachgewiesen werden. Dazu gehören Vertragsannahme, Lieferbeginn, Abrechnungszeitraum und konkrete Zählerstände. Fehlen diese Nachweise, ist die Forderung angreifbar – insbesondere wenn der Netzbetreiber keine eindeutige Lieferbeziehung bestätigt.
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Unterschied zwischen Auftrag und Zession
Ein weit verbreitetes Missverständnis: Inkassodienste treten oft im Namen des ursprünglichen Gläubigers auf – ohne dass eine Forderungsabtretung stattgefunden hat. Im Mahnbescheid muss klar erkennbar sein, wer Antragsteller ist. Ist dies der Stromlieferant selbst, bleibt er auch formell Gläubiger – das Inkasso agiert nur als Prozessbevollmächtigter.
Strategische Bedeutung für den Verbraucher
Diese Unterscheidung ist entscheidend: Nur der tatsächliche Gläubiger kann im streitigen Verfahren klagen. Das Inkassounternehmen allein ist dazu nicht berechtigt, wenn keine Abtretung vorliegt. Im Zweifel lohnt sich hier ein genauer Blick in den Mahnbescheid und ggf. eine Nachfrage beim Amtsgericht.
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Klageverfahren nur bei Nachreichen der Anspruchsbegründung
Nach einem Widerspruch muss der Antragsteller seinen Anspruch durch eine Klage begründen. Dies geschieht durch Einreichung einer sogenannten Anspruchsbegründung beim zuständigen Streitgericht (§ 696 ZPO). Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten, wird das Verfahren eingestellt (§ 697 Abs. 1 ZPO).
Taktisches Warten und Beweislast
In vielen Fällen wird nach dem Widerspruch kein weiteres Verfahren geführt – insbesondere wenn die Beweislage schwach ist. Der Anbieter muss nachweisen, dass eine wirksame Lieferung stattfand, der Verbraucher also tatsächlich beliefert wurde. Fehlt dieser Nachweis, ist die Klage wenig aussichtsreich.
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Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
Im Falle einer Klage trägt der Verbraucher bei Unterliegen die gesamten Verfahrenskosten (§ 91 ZPO). Das umfasst Gerichtsgebühren, Anwaltskosten beider Seiten und ggf. Gutachterkosten. Bei einer Forderungshöhe von rund 650 € können die Gesamtkosten schnell über 500 € steigen – besonders ohne Rechtsschutzversicherung ein reales Risiko.
Prozesskostenhilfe als Option
Wer finanziell nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§ 114 ZPO). Voraussetzung ist eine plausible Verteidigung und wirtschaftliche Bedürftigkeit. Der Antrag muss vor oder mit Klageerwiderung gestellt werden – und kann im Erfolgsfall helfen, das finanzielle Risiko zu minimieren.
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Wenn keine Antwort kommt
Immer häufiger berichten Verbraucher von „Schweigen“ seitens großer Stromanbieter. E-Mails bleiben unbeantwortet, Post kommt nur automatisiert. Für betroffene Kunden ist das ein Frustrationsfaktor – aber auch ein strategisches Problem, wenn keine Klarheit über den Forderungshintergrund geschaffen wird.
Schlichtungsstelle Energie als letzter Anker
Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern eine außergerichtliche Möglichkeit, strittige Fälle klären zu lassen. Stromanbieter sind zur Teilnahme verpflichtet (§ 111b EnWG). Wichtig: Die Stellungnahmefrist für die Anbieter läuft unabhängig von Fristen des Mahnbescheids – deshalb ist der rechtzeitige Widerspruch umso wichtiger.
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Ein Mahnbescheid zur Stromlieferung aus dem Jahr 2021 kann schnell zur juristischen Falle werden – besonders dann, wenn der Vertrag nie zustande kam und die Forderung dennoch aufrechterhalten wird. Der vorliegende Fall zeigt, wie komplex und zugleich absurd solche Situationen sein können. Auch ohne vollzogene Belieferung und trotz widersprüchlicher Kommunikation des Stromanbieters kann eine gerichtliche Zahlungsaufforderung ins Haus flattern. Entscheidend ist, frühzeitig und konsequent zu handeln: Widerspruch einlegen, Fristen beachten und Beweismittel sichern. Die Verjährung nach §195 BGB beginnt in diesen Fällen nicht mit der Lieferung, sondern mit dem Zeitpunkt der Rechnungstellung – ein entscheidendes Detail, das häufig übersehen wird. Mahnbescheid, Stromlieferung, Verjährung – wer sich hier nicht auskennt, riskiert eine kostspielige Titulierung.
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Wann beginnt die Verjährung bei Stromlieferung?
Die Verjährung beginnt laut §195 BGB mit dem Jahresende der Rechnungstellung, nicht mit dem Lieferdatum. Wurde die Rechnung 2022 gestellt, endet die Frist also zum 31.12.2025.
Muss ich dem Mahnbescheid widersprechen?
Ja, unbedingt – innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung. Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid folgen, unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist.
Was ist, wenn der Strom nie geliefert wurde?
Dann fehlt die rechtliche Grundlage für die Forderung. In einem gerichtlichen Verfahren muss der Anbieter beweisen, dass ein wirksamer Vertrag bestand und Strom geliefert wurde.
Wer muss im Streitfall den Vertrag nachweisen?
Der Anbieter trägt die Beweislast für Vertragsabschluss und Belieferung. Fehlen Zählerstände, Vertragsdokumente oder Netzbetreiberdaten, ist das ein starkes Argument gegen die Forderung.
Gilt das Inkassounternehmen als Gläubiger?
Nicht automatisch. Wenn keine Abtretung erfolgt ist, handelt das Inkasso nur im Namen des ursprünglichen Stromanbieters. Antragsteller im Mahnbescheid gibt darüber Aufschluss.
Welche Kosten drohen bei Klage?
Bei Unterliegen trägt der Verbraucher sämtliche Verfahrenskosten (§91 ZPO). Diese können je nach Höhe der Forderung zwischen 500 und 1000 € liegen.
Was bringt mir die Schlichtungsstelle Energie?
Sie kann helfen, außergerichtlich zu klären – Stromanbieter sind zur Teilnahme verpflichtet. Achtung: Fristen des Mahnbescheids laufen unabhängig davon weiter.
Wie beweise ich, dass ich bei einem anderen Anbieter war?
Ein Vertrag mit dem neuen Anbieter, Zahlbelege, Zählerstandsmeldungen oder Kündigungsbestätigungen sind wichtige Dokumente, um das zu belegen.
Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen?
Ja, bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und plausibler Verteidigung ist Prozesskostenhilfe möglich (§114 ZPO). Antragstellung möglichst frühzeitig einreichen.
Ist der Mahnbescheid rechtskräftig ohne Reaktion?
Ja – wenn kein Widerspruch erfolgt, kann ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Dann drohen Zwangsvollstreckung und negative SCHUFA-Einträge. Bei Mahnbescheid Stromlieferung Verjährung ist schnelles Handeln entscheidend.
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