Bestechungsvorwurf ohne Gutachterklärung (1 StR 211/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Sie für die Kosten eines Gutachtens aufkommen müssen, das nicht zu Ihren Lasten erstellt wurde? Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, unerwartete Kosten zu tragen, doch es gibt einen wegweisenden Gerichtsbeschluss, der Klarheit schafft. Werfen Sie einen Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2000, um eine mögliche Lösung für Ihr Problem zu finden.

1 StR 211/00 Bestechungsvorwurf

Fallübersicht

Konkrete Umstände

Es gab einen Fall, bei dem ein Angeklagter wegen Bestechung (unerlaubte Vorteilsgewährung) vor Gericht stand. Die Anklage wurde vom Landgericht Augsburg erhoben. Der Angeklagte soll einem Amtsträger Geld oder andere Vorteile angeboten haben, um eine bestimmte Handlung oder Unterlassung zu bewirken. Diese Vorwürfe führten dazu, dass das Gericht eine Überprüfung der Vorwürfe vornahm.

Kläger (Staatsanwaltschaft)

Die Staatsanwaltschaft, die als Kläger auftritt, behauptet, dass der Angeklagte durch Bestechung versucht habe, die integritätspflichtigen Handlungen eines Amtsträgers zu beeinflussen. Sie argumentiert, dass das Verhalten des Angeklagten gegen § 334 StGB (Strafgesetzbuch) verstoße, welcher die Bestechung von Amtsträgern unter Strafe stellt. Die Staatsanwaltschaft fordert eine angemessene Strafe für den Angeklagten.

Beklagter (Angeklagter)

Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und argumentiert, dass er keinen Amtsträger bestochen habe. Er erklärt, dass die angebotenen Vorteile nicht in der Absicht gegeben wurden, eine unrechtmäßige Handlung zu bewirken. Der Angeklagte sieht sich als unschuldig an und fordert eine Einstellung des Verfahrens.

Urteilsergebnis

Der Angeklagte hat den Prozess verloren. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Januar 2000 wurde als unbegründet verworfen. Das bedeutet, dass die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen. Jedoch wurde auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hin die Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass die Staatskasse die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens übernimmt. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

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1 StR 211/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 349 Abs. 2 StPO

Dieser Paragraph bezieht sich auf die Verwerfung der Revision als unbegründet. Wenn ein Urteil in der Revision überprüft wird und keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gefunden werden, dann kann das Gericht die Revision ohne weitere Begründung verwerfen. Einfach gesagt, wenn alles korrekt abgelaufen ist und keine neuen Fehler entdeckt wurden, bleibt das ursprüngliche Urteil bestehen. Das bedeutet für Angeklagte oft, dass sie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen müssen.

§ 266 Abs. 1 StGB

Hier geht es um den Straftatbestand der Untreue. Untreue bedeutet im rechtlichen Sinne, dass jemand, der für das Vermögen eines anderen verantwortlich ist, dieses missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. In diesem Fall bezog sich das Gutachten auf den Vorwurf der Untreue, der jedoch später eingestellt wurde. Das bedeutet, dass die Beweise oder der Verdacht nicht ausgereicht haben, um die Verfolgung fortzusetzen.

§ 334 StGB

Dieser Paragraph behandelt die Bestechung. Bestechung liegt vor, wenn jemand einem Amtsträger, Richter oder anderen Personen im öffentlichen Dienst Vorteile anbietet oder gewährt, um eine Diensthandlung zu beeinflussen. Im besprochenen Fall war dies der zentrale Vorwurf. Der Vorwurf der Untreue wurde eingestellt, aber der der Bestechung blieb bestehen. Hier wurde jedoch kein Sachverständigengutachten zu Rate gezogen.

§ 464d StPO

Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Strafverfahren. Wenn ein Verfahren eingestellt wird oder ein Teil des Vorwurfs nicht weiterverfolgt wird, wie in diesem Fall bei der Untreue, muss entschieden werden, wer die Kosten trägt. Das Gericht entschied hier, dass die Staatskasse die Kosten des Gutachtens tragen muss, da es sich auf einen nicht weiterverfolgten Vorwurf bezog. Das bedeutet, dass keine Kostenteilung zwischen Angeklagtem und Staatskasse stattfand.

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1 StR 211/00 Entscheidungsgrundlage

Grundsätzliche Auslegung

§ 349 Abs. 2 StPO

Nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann eine Revision als unbegründet verworfen werden, wenn die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Dies bedeutet, dass das Urteil bestehen bleibt, wenn die vorgebrachten Argumente der Revision nicht ausreichen, um einen Fehler im ursprünglichen Urteil aufzuzeigen.

§ 266 Abs. 1 StGB

§ 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) betrifft den Tatbestand der Untreue. Hierbei handelt es sich um die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, die zu einem Vermögensschaden führt. Im Kontext bedeutet dies, dass eine Person das Vertrauen missbraucht hat, das ihr bezüglich der Verwaltung fremden Vermögens entgegengebracht wurde.

§ 334 StGB

Der § 334 StGB behandelt die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Diese Vorschrift zielt darauf ab, die Integrität im geschäftlichen Umfeld zu schützen, indem sie die Annahme oder Gewährung von Vorteilen ahndet, die zu einer pflichtwidrigen Bevorzugung führen könnten.

§ 464d StPO

Gemäß § 464d StPO können die Kosten eines Verfahrens nach Bruchteilen aufgeteilt werden. Dies wird in der Regel dann angewendet, wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen und nur ein Teil davon zur Verurteilung führt. Die Aufteilung der Kosten erfolgt also entsprechend der jeweiligen Verantwortlichkeit.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 349 Abs. 2 StPO

Ausnahmsweise kann § 349 Abs. 2 StPO so ausgelegt werden, dass selbst bei geringfügigen formalen Fehlern, die das Gesamturteil nicht wesentlich beeinflussen, eine Revision abgelehnt wird. Dies dient der Verfahrenseffizienz, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

§ 266 Abs. 1 StGB

Eine Ausnahmeauslegung von § 266 Abs. 1 StGB könnte in besonderen Fällen erfolgen, in denen der Vermögensbetreuungspflichtige in einer Zwangslage handelte. Dabei kann der Umstand, dass kein persönlicher Vorteil erlangt wurde, eine Rolle spielen.

§ 334 StGB

Im Ausnahmefall könnte § 334 StGB dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Handlung trotz Vorteilsgewährung nicht als Bestechung gilt, wenn diese Handlung im Einklang mit den Unternehmensrichtlinien steht und gesetzlich legitimiert ist.

§ 464d StPO

Eine Ausnahmeauslegung von § 464d StPO kann dann erfolgen, wenn die Kostenaufteilung unbillig wäre. Dies könnte der Fall sein, wenn die Verfahrenskosten aufgrund eines offensichtlichen Fehlers der Anklagebehörde entstanden sind.

Angewendete Auslegung

In diesem Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragraphen angewendet. Die Revision des Angeklagten wurde gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Die Kostenentscheidung wurde jedoch angepasst, sodass die Staatskasse die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen muss. Dies geschah aufgrund der fehlenden Relevanz des Gutachtens für den Vorwurf der Bestechung (§ 334 StGB), während das Verfahren wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) eingestellt wurde. Die Entscheidung zur Kostenübernahme folgt der grundsätzlichen Auslegung von § 464d StPO, da eine Kostenaufteilung bei eingestellten Verfahrensteilen nicht angebracht war.

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Bestechung Lösungsansatz

1 StR 211/00 Lösungsansatz

Im vorliegenden Fall wurde die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen. Die Kostenentscheidung wurde jedoch zugunsten des Angeklagten geändert, indem die Staatskasse verpflichtet wurde, die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen. Dies verdeutlicht, dass der Angeklagte zumindest in einem Teilaspekt des Verfahrens erfolgreich war. Für ähnliche Fälle ist es ratsam, die Kostenverteilung sorgfältig zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten. Der Erfolg in diesem Kostenpunkt zeigt, dass eine spezialisierte juristische Beratung von Vorteil sein kann, um ähnliche Erfolge zu erzielen. In diesem Fall war der Gang zum Gericht eine teilweise effektive Lösung, vor allem im Hinblick auf die Kostenerstattung.

Ähnliche Fälle Lösungsansätze

Bestechung durch Beamte

In Fällen, in denen Beamte der Bestechung beschuldigt werden, kann eine frühzeitige juristische Beratung entscheidend sein. Hier ist es oft ratsam, einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Verteidigung zu prüfen. Eine außergerichtliche Einigung ist in solchen strafrechtlichen Fällen selten möglich, weshalb der gerichtliche Weg meist notwendig ist.

Unterlassene Prüfung der Untreue

Sollte es zu Vorwürfen der Untreue kommen, die nicht ausreichend geprüft wurden, kann eine gerichtliche Überprüfung sinnvoll sein. Wenn der Vorwurf unberechtigt erscheint, kann ein Widerspruch oder eine Beschwerde helfen, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Auch hier ist der Rat eines Experten oft entscheidend, um die Erfolgschancen zu maximieren.

Gutachtenkostenstreit

Bei Streitigkeiten über die Kosten für Sachverständigengutachten kann es sinnvoll sein, eine Kostenentscheidung gerichtlich anzufechten. In vielen Fällen übernimmt die Staatskasse die Kosten, wenn das Gutachten ausschließlich der Aufklärung eines nicht mehr relevanten Vorwurfs diente. Hier kann eine juristische Beratung helfen, die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung zu bewerten.

Verfahrenseinstellung durch Gericht

Wenn ein Verfahren aufgrund unzureichender Beweise eingestellt wird, sollte geprüft werden, ob eine Fortführung des Verfahrens sinnvoll ist. In solchen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung oder der Verzicht auf weitere rechtliche Schritte vorteilhafter sein, insbesondere wenn die Beweislage schwach ist. Eine vorherige juristische Einschätzung kann helfen, die richtige Entscheidung zu treffen.

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FAQ

Was bedeutet Bestechung?

Bestechung ist die unzulässige Beeinflussung von Amtsträgern durch Geschenke oder andere Vorteile, um sich unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen.

Was ist ein Revisionsverfahren?

Ein Revisionsverfahren ist eine Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht auf Rechtsfehler, nicht jedoch auf Tatsachenfehler.

Welche Rolle spielt § 349 StPO?

§ 349 StPO regelt die Verwerfung einer Revision als unbegründet, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.

Was regelt § 266 StGB?

§ 266 StGB behandelt den Tatbestand der Untreue, bei der ein Vermögensbetreuungspflichtiger das ihm anvertraute Vermögen schädigt.

Was ist die Staatskasse?

Die Staatskasse ist die öffentliche Kasse, aus der staatliche Ausgaben bestritten werden, einschließlich der Übernahme bestimmter Verfahrenskosten.

Wie wird ein Gutachten beauftragt?

Ein Gutachten wird in der Regel von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beauftragt, um fachliche Einschätzungen zu erhalten.

Was sind Verfahrenskosten?

Verfahrenskosten sind die bei einem Gerichtsverfahren entstehenden Kosten, einschließlich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Was bedeutet Untreue?

Untreue bezeichnet die Verletzung der Pflicht zur Vermögensbetreuung, wodurch dem betreuten Vermögen Schaden zugefügt wird.

Welcher Vorwurf bei § 334 StGB?

§ 334 StGB behandelt den Vorwurf der Bestechung, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger.

Was ist eine Kostenentscheidung?

Eine Kostenentscheidung klärt, wer die Kosten eines Verfahrens oder bestimmter Teile davon zu tragen hat, oft im Urteil festgehalten.

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