Haben Sie sich jemals gefragt, ob ein laufendes Strafverfahren Ihre beruflichen Chancen beeinträchtigen könnte? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Besetzung verantwortungsvoller Positionen geht. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs könnte dabei helfen, Klarheit zu schaffen und Lösungswege aufzuzeigen – lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.
NotZ 22/99 Bestellung zum Notar abgelehnt
Fallübersicht
Konkrete Situation
Ein ehemaliger Notar, der nun als Rechtsanwalt tätig ist, hat sich in Berlin um eine Wiederbestellung als Notar beworben. Das Verfahren zog sich in die Länge, da gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat lief. Der Bewerber hatte von einem Mandanten, der betrügerische Handlungen zum Nachteil mehrerer landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften begangen hat, Schecks erhalten. Diese Schecks stammten aus Geldern, die nicht dem Mandanten, sondern den Genossenschaften gehörten.
Kläger (ehemaliger Notar, jetzt Anwalt)
Der Kläger, ein im Jahr 1943 geborener Anwalt, behauptet, dass er fälschlicherweise von der Landesjustizverwaltung Berlin von der Bewerberliste ausgeschlossen wurde. Er argumentiert, dass die gegen ihn laufenden Ermittlungen unbegründet seien und seine berufliche Eignung nicht beeinträchtigen sollten.
Beklagte (Landesjustizverwaltung Berlin)
Die Landesjustizverwaltung Berlin, die Beklagte, lehnt die Bewerbung des Klägers ab. Sie führt an, dass die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Notar aufwerfen. Die Verwaltung sieht die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Klägers als gefährdet an, was für die Ausübung des Notaramts von zentraler Bedeutung ist.
Urteilsergebnis
Der Kläger hat den Fall verloren. Das Gericht entschied, dass aufgrund der anhaltenden strafrechtlichen Ermittlungen und der damit verbundenen Zweifel an der Eignung des Klägers seine Bestellung zum Notar ausgeschlossen ist. Der Kläger muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Beklagten die notwendigen Auslagen ersetzen.
Berufsbezeichnungskampf: Darf er sich Anwalt nennen (AnwZ (B) 45/99) 👆NotZ 22/99 Relevante Gesetzesartikel
BNotO § 6 Abs. 1
Der Paragraph 6 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) regelt die persönliche Eignung, die für die Bestellung zum Notar unabdingbar ist. Diese Eignung muss zweifelsfrei gegeben sein, um die Integrität und Zuverlässigkeit der Notare zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall waren ernsthafte Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers vorhanden, da gegen ihn ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Untreue bestand. Diese Zweifel führten dazu, dass der Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einbezogen wurde. Hierbei ist entscheidend, dass die Justizverwaltung verpflichtet ist, die Gefahren für den Rechtsverkehr zu minimieren, die von einem ungeeigneten Notar ausgehen könnten. Die Monopolstellung der Notare im Bereich der Beurkundungen unterstreicht die Notwendigkeit einer strengen Prüfung der persönlichen Eignung.
BNotO § 64 a
Der Paragraph 64a der Bundesnotarordnung bezieht sich auf die Verfahrensregelungen bei der Bestellung von Notaren. In Fällen, in denen die Eignung eines Bewerbers in Frage steht, sind die Befugnisse der Justizverwaltung zur Aufklärung begrenzt. Dennoch sind die Behörden verpflichtet, die Zweifel an der Eignung durch geeignete Maßnahmen zu erhärten oder auszuräumen. Im vorliegenden Fall war es der Justizverwaltung nicht möglich, die strafrechtlichen Ermittlungen zu überholen, weshalb die ernsthaften Verdachtsmomente gegen den Antragsteller bestehen blieben. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen sicherstellen, dass die Bestellung eines Notars nur dann erfolgt, wenn keine erheblichen Zweifel an der persönlichen Eignung vorliegen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die notarielle Tätigkeit zu sichern.
Rechtsanwältin oder Syndikusanwältin? Ein Berufsweg in Gefahr (AnwZ (B) 54/99) 👆NotZ 22/99 Urteilsgrundlagen
Grundsätzliche Auslegung
BNotO § 6 Abs. 1
Nach § 6 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ist die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Notaramt von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift betont, dass die Integrität und Zuverlässigkeit des Bewerbers außer Frage stehen müssen. Prinzipiell bedeutet dies, dass der Bewerber keine Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren haben sollte, die Zweifel an seiner Eignung aufkommen lassen könnten.
BNotO § 64 a
§ 64 a BNotO regelt die zusätzlichen Anforderungen an die berufliche und persönliche Eignung. Hierbei wird besonders auf die fachliche Qualifikation und die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung geachtet. Dies bedeutet, dass Bewerber nicht nur juristisch versiert sein müssen, sondern auch über ein hohes Maß an persönlicher Integrität verfügen sollten.
Ausnahmsweise Auslegung
BNotO § 6 Abs. 1
In Ausnahmefällen kann § 6 Abs. 1 BNotO so ausgelegt werden, dass trotz bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung eine Berufung möglich ist, wenn die Zweifel durch besondere Umstände entkräftet werden. Beispielsweise könnte eine frühere Verfehlung durch bewiesene Reue und Wiedergutmachung, sowie durch eine lange Phase unbeanstandeter Berufsausübung relativiert werden.
BNotO § 64 a
Auch bei § 64 a BNotO kann eine Ausnahmeregelung greifen, wenn besondere berufliche Leistungen oder eine außergewöhnliche berufliche Entwicklung nachgewiesen werden können. Doch solche Ausnahmen sind selten und erfordern überzeugende Belege dafür, dass der Bewerber trotz anfänglicher Zweifel die Anforderungen des Amtes erfüllt.
Angewandte Auslegung
Im vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragraphen angewandt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die bestehenden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers, insbesondere aufgrund der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und vergangener Verfehlungen, eine Bestellung zum Notar ausschließen. Die Ausnahmeregelungen fanden keine Anwendung, da die Zweifel nicht ausreichend entkräftet werden konnten.
Erlaubnis für Fachanwaltstitel ohne Kurs möglich (AnwZ (B) 59/99) 👆Persönliche Eignung Lösungsmethoden
NotZ 22/99 Lösungsmethoden
In diesem Fall hat der Antragsteller die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts verloren. Dies zeigt, dass der gewählte Weg, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, in dieser Konstellation nicht erfolgreich war. Der Antragsteller hätte möglicherweise von einer vorherigen Klärung der gegen ihn bestehenden strafrechtlichen Ermittlungen profitieren können. Ein anderer Ansatz wäre gewesen, die Bedenken der Antragsgegnerin durch Vorlage positiver Gutachten oder durch eine eingehende Stellungnahme zu den Vorwürfen zu entkräften. In solchen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem spezialisierten Anwalt zu beraten, um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde realistisch einzuschätzen und gegebenenfalls alternative Lösungswege zu erarbeiten.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Kandidat ohne laufendes Strafverfahren
Ein Bewerber ohne laufendes Strafverfahren, der dennoch auf Bedenken bezüglich seiner Eignung stößt, sollte versuchen, die Zweifel durch transparente und umfassende Darlegung seiner beruflichen und persönlichen Integrität auszuräumen. Hier wäre der direkte Dialog mit der zuständigen Justizverwaltung ratsam, möglicherweise begleitet von einem Anwalt, der den Prozess unterstützt.
Kandidat mit geringfügigen Verstößen
Ein Bewerber, der lediglich geringfügige Verstöße in der Vergangenheit aufweist, könnte durch eine aktive Auseinandersetzung mit diesen Vorfällen und durch Nachweis von Maßnahmen zur Verbesserung seiner beruflichen Praxis punkten. Eine freiwillige Vorlage von Fortbildungsnachweisen oder ethischen Schulungen kann helfen, Vertrauen wiederherzustellen. Ein informelles Gespräch mit der Justizverwaltung könnte hier den Ausschlag geben, ohne dass es zu einer formellen Beschwerde kommen muss.
Kandidat mit positiver Gutachterbewertung
Ein Bewerber, der trotz laufender Ermittlungen eine positive Bewertung durch Gutachter erhalten hat, sollte diese Bewertungen aktiv in den Bewerbungsprozess einbringen. Die Einholung von Referenzen und deren Präsentation können eine bedeutende Rolle spielen. In diesem Fall könnte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, indem proaktiv die positiven Elemente der Gutachten kommuniziert werden.
Kandidat ohne Berufserfahrung
Ein Bewerber ohne einschlägige Berufserfahrung, der sich dennoch auf eine Notarstelle bewirbt, sollte darauf setzen, durch akademische Exzellenz und eine makellose persönliche und berufliche Historie zu überzeugen. Hier empfiehlt es sich, auf eine intensive Vorbereitung und möglicherweise auf Praktika oder ähnliche Erfahrungen zu verweisen, um die fehlende Erfahrung zu kompensieren. Ein rechtlicher Beistand ist hierbei weniger notwendig, es sei denn, es treten unerwartete rechtliche Hindernisse auf.
Anonyme Wahl unter Verdacht: Wer hat wirklich gewählt (AnwZ (B) 63/99) 👆FAQ
Was ist BNotO?
Die Bundesnotarordnung (BNotO) ist das Gesetz, das die Berufsausübung der Notare in Deutschland regelt.
Wie erfolgt die Notarbestellung?
Die Notarbestellung erfolgt durch die zuständige Landesjustizverwaltung nach erfolgreicher Bewerbung und Prüfung der persönlichen Eignung.
Was sind persönliche Eignungskriterien?
Zu den Kriterien zählen Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit und die Fähigkeit, das Amt des Notars unabhängig und unparteiisch auszuüben.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens kann stark variieren und hängt von der Komplexität des Falls und der Kapazität der Ermittlungsbehörden ab.
Was ist ein Anwaltsnotar?
Ein Anwaltsnotar ist ein Rechtsanwalt, der zusätzlich als Notar tätig ist, insbesondere in Bundesländern ohne hauptberufliche Notare.
Welche Rolle spielt die Landesjustizverwaltung?
Die Landesjustizverwaltung ist für die Ernennung und Überwachung der Notare verantwortlich und prüft deren persönliche Eignung.
Was sind wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen?
Diese Ermittlungen betreffen Straftaten im Bereich der Wirtschaft, wie Betrug oder Untreue, und können die Eignung als Notar beeinflussen.
Wie wichtig ist die Lauterkeit für Notare?
Lauterkeit ist essenziell, da Notare Vertrauenspersonen sind, die unparteiisch und gewissenhaft handeln müssen.
Kann ein abgelehnter Bewerber erneut beantragen?
Ja, ein abgelehnter Bewerber kann sich erneut bewerben, sollte jedoch die Gründe für die Ablehnung berücksichtigen und beheben.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen Ablehnung?
Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber Beschwerde einlegen und, sofern nötig, den Rechtsweg weiter beschreiten.
Berufsbezeichnungskampf: Darf er sich Anwalt nennen (AnwZ (B) 45/99)
Geständnis und Schweigen im Drogenhandel (2 StR 404/00) 👆