Unerlaubter Waffenbesitz während der Drogenhandlung (2 StR 123/00)

Haben Sie schon einmal unerwartet rechtliche Probleme erlebt, weil Sie unwissentlich gegen Betäubungsmittelgesetze verstoßen haben? Viele Menschen finden sich in ähnlichen Situationen wieder, in denen Missverständnisse oder Unkenntnis zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen können. Zum Glück gibt es ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs, das Klarheit schaffen und als Orientierungshilfe dienen kann.

2 StR 123/00 Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Fallüberblick

Konkrete Situation

Der Angeklagte, der anonym bleiben soll, wurde vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. Bei einer überraschenden Durchsuchung seiner Wohnung fand die Polizei Haschisch in nicht geringer Menge sowie mehrere Waffen, darunter Schlagstöcke und eine Flinte. Der Angeklagte hatte das Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. Die gefundenen Schlagstöcke hielt er angeblich zur Selbstverteidigung gegen Überfälle bereit.

Ansprüche des Klägers (Staatsanwaltschaft)

Die Staatsanwaltschaft, die als Klägerin auftritt, ist der Meinung, dass der Angeklagte nicht nur des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern auch des bewaffneten Handeltreibens schuldig sei. Sie argumentiert, dass die gleichzeitige Verfügbarkeit von Drogen und Waffen eine erhebliche Gefahr darstellt und daher eine schärfere Bestrafung nach sich ziehen sollte.

Ansprüche des Beklagten (Angeklagter)

Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe des bewaffneten Handeltreibens. Er argumentiert, dass die Waffen lediglich zur Selbstverteidigung gedacht waren und nicht im Zusammenhang mit dem Drogenhandel benutzt wurden. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung nicht aktiv mit Drogen gehandelt, sondern diese lediglich in Besitz gehabt.

Urteilsergebnis

Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Angelegenheit gewonnen. Das Urteil des Landgerichts wurde dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen wurde. Die Einzelstrafe für das Betäubungsmitteldelikt wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen. Der Angeklagte muss somit mit einer erneuten Verhandlung und potenziell härterer Bestrafung rechnen.

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2 StR 123/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 29a BtMG

Der § 29a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bezieht sich auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dieser Paragraph greift, wenn jemand ohne Erlaubnis mit Drogen handelt, die eine bestimmte Menge überschreiten. In diesem Fall wurde der Angeklagte ursprünglich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge verurteilt. Das Gericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte 3 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte. Hierbei ist entscheidend, dass die Menge der Drogen die gesetzlich festgelegte Grenze für “nicht geringe Mengen” überschreitet, was eine höhere Strafbarkeit nach sich zieht.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Der § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG ist besonders relevant, wenn es um das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geht. Dieser Paragraph sieht eine erhöhte Strafe vor, wenn der Täter während des Handeltreibens eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Angeklagte einen Teleskopschlagstock in seiner Hosentasche hatte, was ihn für diesen Paragraphen haftbar macht. Es ist nicht notwendig, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die Waffe einzusetzen; es reicht das Bewusstsein, Zugriff darauf zu haben. Diese Regelung schützt nicht nur die öffentliche Gesundheit, sondern auch die Sicherheit der Beamten, die solche Straftaten unterbinden.

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2 StR 123/00 Urteilsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

§ 29a BtMG

§ 29a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sieht eine erhöhte Strafbarkeit vor, wenn mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt wird. Hierbei wird unterstellt, dass der Handel mit größeren Mengen eine größere Gefahr für die Gesellschaft darstellt und daher strenger bestraft werden muss. Eine “nicht geringe Menge” wird durch den Wirkstoffgehalt und die Art der Substanz bestimmt.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln besonders schwer bestraft. Das Gesetz geht davon aus, dass das Mitführen von Waffen beim Drogenhandel eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Ein gefährlicher Gegenstand ist hierbei jedes Objekt, das geeignet und dazu bestimmt ist, im Bedarfsfall als Waffe eingesetzt zu werden.

Ausnahmeauslegung

§ 29a BtMG

Eine Ausnahmeauslegung von § 29a BtMG könnte in Situationen erfolgen, in denen zwar eine “nicht geringe Menge” vorliegt, jedoch besondere Umstände die Gefährlichkeit des Handels verringern. Dazu könnten beispielsweise Fälle gehören, in denen keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder der Täter aus einer Notlage handelt.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG könnte eine Ausnahmeauslegung erwogen werden, wenn der gefährliche Gegenstand nicht zur Abschreckung oder zur Verteidigung bei Drogenhandel, sondern aus einem anderen Grund mitgeführt wird. Ein solcher Grund wäre etwa der Besitz der Waffe aus Gewohnheit oder zur Selbstverteidigung in einer nicht drogenbezogenen Situation.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde die grundsätzliche Auslegung von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angewandt. Der Angeklagte hatte einen Teleskopschlagstock bei sich, während er mit Betäubungsmitteln handelte, was als bewaffnetes Handeltreiben angesehen wurde. Dies zeigt, dass das Gericht die Gefährlichkeit der Situation aufgrund der gleichzeitigen Verfügbarkeit von Drogen und Waffen als erhöht beurteilt hat. Die Anwendung der grundsätzlichen Auslegung war gerechtfertigt, da die Waffenverfügbarkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

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Bewaffnetes Handeltreiben Lösungsmethoden

2 StR 123/00 Lösungsmethode

In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft die Revision erfolgreich eingelegt, was zeigt, dass die gerichtliche Überprüfung eine wirksame Methode war, um das ursprünglich unzureichende Urteil zu korrigieren. Die Entscheidung des Gerichts, den Schuldspruch zu ändern und die Strafe neu zu verhandeln, war ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung der Gerechtigkeit. Für ähnliche Fälle könnte es ratsam sein, einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Revision abzuschätzen. In diesem Fall war die rechtliche Expertise entscheidend für den Erfolg der Staatsanwaltschaft.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Handeltreiben ohne Waffenbesitz

In einem Fall, in dem jemand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschuldigt wird, jedoch keine Waffen im Spiel sind, könnte eine Verteidigungsstrategie darin bestehen, die Umstände des Handeltreibens zu klären und gegebenenfalls mildernde Umstände geltend zu machen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Strafverteidiger kann hier entscheidend sein, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Waffenbesitz ohne Drogenfund

Wenn eine Person wegen illegalen Waffenbesitzes angeklagt wird, aber keine Drogen gefunden wurden, könnte eine außergerichtliche Einigung die beste Lösung sein, insbesondere wenn die Beweislage schwach ist. Eine Anklage könnte sich als schwierig erweisen, wenn die Verbindung zu Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden kann, sodass eine Verhandlung mit den Strafverfolgungsbehörden sinnvoll sein könnte.

Geringe Menge Drogen mit Waffen

Im Fall von Besitz einer geringen Menge Drogen zusammen mit einer Waffe könnte eine Verteidigung darauf abzielen, die Trennung der beiden Sachverhalte zu betonen und die Geringfügigkeit der Drogenmenge hervorzuheben. Eine Verhandlung über eine milde Strafe oder eine Diversion könnte hier eine praktikable Lösung sein, wobei die Unterstützung eines Anwalts hilfreich sein kann, um die Komplexität der rechtlichen Fragen zu navigieren.

Unbewusster Waffenbesitz

Falls der Waffenbesitz unbewusst war, etwa wenn die Waffe ohne Wissen des Besitzers im Fahrzeug platziert wurde, könnte eine sorgfältige Untersuchung der Umstände und der Beweislast zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Eine genaue rechtliche Analyse und Beweiserhebung durch einen Anwalt wäre hier entscheidend, um die Unschuld nachzuweisen oder zumindest die Strafe zu minimieren.

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FAQ

Was ist unerlaubtes Handeltreiben?

Unerlaubtes Handeltreiben bezieht sich auf den illegalen Verkauf, Erwerb oder Handel mit Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Erlaubnis.

Welche Strafen sind möglich?

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig von der Menge und Art der Betäubungsmittel sowie Begleitumständen wie Bewaffnung.

Was ist ein Teleskopschlagstock?

Ein Teleskopschlagstock ist eine ausziehbare Waffe, die zur Selbstverteidigung oder als Angriffswaffe genutzt werden kann. Sein Besitz ist in vielen Fällen reguliert.

Wie wird § 30a BtMG angewendet?

§ 30a BtMG wird angewendet, wenn jemand beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führt.

Wann liegt bewaffnetes Handeltreiben vor?

Bewaffnetes Handeltreiben liegt vor, wenn der Täter während des Handels mit Drogen eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand bei sich hat, der zur Verletzung geeignet ist.

Was bedeutet nicht geringe Menge?

Eine nicht geringe Menge ist eine gesetzlich definierte Schwelle, die über der Eigenbedarfsmenge liegt und bei deren Überschreitung höhere Strafen drohen.

Wie wird Bewusstsein über Waffen geprüft?

Das Bewusstsein wird geprüft, indem festgestellt wird, ob der Täter wusste, dass er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand bei sich führte und diesen jederzeit einsetzen könnte.

Können Strafen kombiniert werden?

Ja, Strafen können kombiniert werden, insbesondere wenn mehrere Straftaten vorliegen, wie z.B. Drogenhandel und Verstoß gegen das Waffengesetz.

Was schützt § 30a BtMG?

§ 30a BtMG schützt die öffentliche Sicherheit und Gesundheit, indem es den bewaffneten Drogenhandel schärfer bestraft und dadurch präventiv wirkt.

Wie beeinflussen frühere Urteile?

Frühere Urteile können als Präzedenzfälle dienen und die Auslegung und Anwendung der Gesetze in ähnlichen Fällen beeinflussen.

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