Rechtsanwalt schreibt Flugblatt und riskiert Ausschluss (2 ARs 251/00)

Haben Sie schon einmal erlebt, dass jemand falsche oder beleidigende Informationen über Sie verbreitet hat? Viele Menschen sehen sich mit ähnlichen Problemen konfrontiert, aber es gibt einen wegweisenden Gerichtsentscheid, der helfen kann, solche Situationen zu klären. Wenn Sie sich in einer solchen Lage befinden, sollten Sie den Beschluss des Bundesgerichtshofs im Fall 2 ARs 251/00 aufmerksam lesen, um mögliche rechtliche Schritte zu verstehen.

2 ARs 251/00 Üble Nachrede durch Flugblatt

Fallübersicht

Konkrete Situation

In diesem Fall geht es um eine Auseinandersetzung zwischen einem Angeklagten, den wir hier S. nennen, und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt K. Es wird berichtet, dass K. ein Flugblatt verfasst und verbreitet habe, das im Mittelpunkt der gegen S. erhobenen Anklage wegen übler Nachrede (Verleumdung) steht. Die üble Nachrede bezieht sich auf Aussagen in diesem Flugblatt, die sich kritisch mit einer gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen.

Anspruch des Klägers (Angeklagter S.)

Der Angeklagte S. behauptet, dass die im Flugblatt getroffenen Aussagen, obwohl sie kritisch sind, im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen liegen und somit gerechtfertigt seien. S. möchte, dass diese Sichtweise anerkannt wird und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallen gelassen werden.

Anspruch des Beklagten (Rechtsanwalt K.)

Rechtsanwalt K., der die Verteidigung von S. übernommen hat, argumentiert, dass seine Handlungen, insbesondere das Verfassen und Verbreiten des Flugblatts, im Rahmen seiner beruflichen Pflichten als Anwalt stattfanden. Er ist der Ansicht, dass seine Aussagen im Flugblatt durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind und dass es sein Recht und seine Pflicht sei, die Interessen seines Mandanten zu verteidigen.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdegegner, indem es die sofortigen Beschwerden von S. und K. abwies. Rechtsanwalt K. wurde von der Verteidigung von S. gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ausgeschlossen. Das Gericht befand, dass K. dringend verdächtig sei, als Mittäter an der üblen Nachrede beteiligt zu sein, da er das Flugblatt selbst verfasst und verbreitet habe. Beide Beschwerdeführer, S. und K., wurden dazu verpflichtet, die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Rechtsanwalt in finanziellen Turbulenzen verliert Zulassung (AnwZ (B) 73/99) 👆

2 ARs 251/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 138 a StPO

Der § 138 a der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Ausschließung eines Verteidigers in einem Strafverfahren. Ein Anwalt kann ausgeschlossen werden, wenn er dringend verdächtig ist, selbst eine Straftat begangen zu haben, die mit dem Verfahren in Verbindung steht. Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsanwalt K. ausgeschlossen, da er das Flugblatt, das Gegenstand der üblen Nachrede war, selbst verfasst und verbreitet hat. Dies deutet darauf hin, dass er möglicherweise als Mittäter der üblen Nachrede nach § 186 StGB gehandelt hat.

§ 186 StGB

Der § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) befasst sich mit der üblen Nachrede. Dieser Paragraph besagt, dass jemand bestraft wird, der in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. Im gegebenen Fall wurde Herrn S. vorgeworfen, mit dem von K. verfassten Flugblatt gegen diesen Paragraphen verstoßen zu haben.

§§ 336, 12 StGB

§ 336 StGB – Rechtsbeugung

Der § 336 StGB behandelt die Rechtsbeugung, also das vorsätzliche Beugen des Rechts durch einen Amtsträger, insbesondere einen Richter, bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache. Die Behauptung, dass die Richter in ihrem Urteil vom 22.10.1997 das Recht bewusst gebeugt haben, stellt eine schwerwiegende Anschuldigung dar und überschreitet die Grenze der Strafbarkeit.

§ 12 StGB – Verbrechen und Vergehen

Der § 12 StGB unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Die im Flugblatt enthaltene Behauptung, dass das Verhalten der Richter ein Verbrechen gemäß diesen Paragraphen darstellt, verstärkt die Schwere der üblen Nachrede.

Drogenimport im Gepäck: Ein fataler Entschluss? (2 StR 472/00) 👆

2 ARs 251/00 Entscheidungsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

§ 138 a StPO

Gemäß § 138 a StPO kann ein Verteidiger von der Verteidigung ausgeschlossen werden, wenn er dringend verdächtig ist, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Dies bedeutet, dass ein Anwalt, der möglicherweise selbst an einem strafbaren Verhalten beteiligt ist, nicht als Verteidiger in demselben Fall agieren darf. Diese Regelung soll die Integrität des Verfahrens sicherstellen.

§ 186 StGB

§ 186 StGB bezieht sich auf die üble Nachrede, bei der jemand über eine andere Person ehrverletzende Tatsachen behauptet, die nicht erweislich wahr sind. Der Schutz der Ehre steht hier im Vordergrund, und es ist unerheblich, ob die Behauptung öffentlich oder privat geäußert wird.

§§ 336, 12 StGB

§ 336 StGB beschreibt die Rechtsbeugung, die vorliegt, wenn ein Amtsträger in einer Rechtssache vorsätzlich und in schwerwiegender Weise das Recht beugt. § 12 StGB differenziert zwischen Täterschaft und Teilnahme, wobei die Mittäterschaft gegeben ist, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Straftat begehen.

Ausnahmeninterpretation

§ 138 a StPO

Eine Ausnahme von dieser Regelung könnte theoretisch bestehen, wenn der Verteidiger zwar verdächtigt wird, jedoch keine ausreichenden Beweise für eine Beteiligung vorliegen. In solchen Fällen könnte das Gericht entscheiden, den Anwalt nicht auszuschließen, um das Recht auf freie Anwaltswahl zu schützen.

§ 186 StGB

Bei der üblen Nachrede könnte eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn die Äußerung im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Äußerung der Aufklärung eines Missstandes dient und in einem angemessenen Rahmen getätigt wird.

§§ 336, 12 StGB

Eine Ausnahme bei der Rechtsbeugung könnte dann in Betracht kommen, wenn der Amtsträger nachweisen kann, dass er in einer rechtlichen Grauzone gehandelt hat, ohne die Absicht, das Gesetz zu beugen. Hierbei kommt es auf die subjektive Einstellung und die objektiven Umstände an.

Angewandte Interpretation

Im vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der §§ 138 a StPO, 186 StGB und 336, 12 StGB angewandt. Rechtsanwalt K. wurde als Verteidiger ausgeschlossen, da er selbst dringend verdächtig war, an der üblen Nachrede beteiligt zu sein. Die Passage im Flugblatt, die eine Rechtsbeugung unterstellt, wurde als ehrverletzend und nicht durch berechtigte Interessen gerechtfertigt angesehen. Daher wurde die grundsätzliche Auslegung angewendet, um die Integrität des Verfahrens zu schützen und die Interessen der Justiz zu wahren.

Jugendstrafe und vergessene Urteile sorgen für Spannung (2 StR 128/00) 👆

Üble Nachrede Lösungsmethoden

2 ARs 251/00 Lösungsmethode

In diesem Fall wurde der Angeklagte S. zusammen mit seinem Rechtsanwalt K. für die Verbreitung eines Flugblatts, das üble Nachrede enthielt, belangt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Flugblatt und die darin enthaltenen Anschuldigungen über die Richter den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Da der Anwalt K. aktiv an der Erstellung und Verbreitung des Flugblatts beteiligt war, wurde er als Verteidiger ausgeschlossen. In solchen Fällen, in denen der Angeklagte und sein Anwalt verloren haben, zeigt sich, dass der gewählte Weg der direkten Konfrontation und öffentlichen Anschuldigung nicht erfolgreich war. Eine alternative Methode hätte darin bestehen können, die rechtlichen Schritte diskreter zu handhaben und sich zunächst auf eine interne Klärung oder eine Mediation zu konzentrieren. Bei solchen komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen ist es oft ratsam, strategische rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor man zu öffentlichen Anschuldigungen greift.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Flugblatt ohne Zitate

Wenn ein Flugblatt verbreitet wird, das keine direkten Zitate enthält, aber dennoch potenziell beleidigende Aussagen macht, wäre es sinnvoll, zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Eine direkte Kommunikation mit den Betroffenen kann helfen, Missverständnisse zu klären, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann ein Mediationsverfahren eine kostengünstigere und weniger konfrontative Alternative sein.

Privates Schreiben

In Fällen, in denen die üble Nachrede durch ein privates Schreiben erfolgt ist, ist es oft effektiver, eine Entschuldigung oder eine Rücknahme der Aussagen in Betracht zu ziehen. Dies kann helfen, die Situation zu entschärfen und das Risiko einer Eskalation zu minimieren. Sollte der Vorfall dennoch vor Gericht gehen, wäre es ratsam, eine professionelle rechtliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Interessen zu wahren.

Öffentliche Entschuldigung

Wenn die üble Nachrede bereits öffentlich verbreitet wurde, könnte eine öffentliche Entschuldigung und Klarstellung eine Möglichkeit sein, den Schaden zu begrenzen. Diese Geste kann die Bereitschaft signalisieren, Verantwortung zu übernehmen und die Situation zu bereinigen. In solchen Fällen ist es oft besser, dies in Absprache mit einem Rechtsanwalt zu tun, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Unklarer Verbreitungsweg

Wenn der Verbreitungsweg der üblen Nachrede unklar ist, sollte zunächst eine gründliche Untersuchung durchgeführt werden, um die Quelle der Verbreitung zu identifizieren. Je nach Ergebnis kann es dann sinnvoll sein, rechtliche Schritte gegen die verantwortliche Person einzuleiten oder eine Unterlassungserklärung zu fordern. In solchen Fällen ist es entscheidend, Beweise sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, bevor man weiter vorgeht.

Vergessene Frist und die irreparable Entscheidung (2 StR 31/00) 👆

FAQ

Was ist üble Nachrede?

Üble Nachrede ist die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, das Ansehen einer Person zu schädigen, ohne dass der Täter die Wahrheit dieser Behauptung beweisen kann.

Wer ist der Beschuldigte?

Der Beschuldigte in diesem Fall ist S., der wegen übler Nachrede angeklagt wurde.

Was ist ein Flugblatt?

Ein Flugblatt ist ein gedrucktes Informationsblatt, das verbreitet wird, um Meinungen, Informationen oder Werbung an die Öffentlichkeit zu bringen.

Was bedeutet Rechtsbeugung?

Rechtsbeugung bezeichnet die vorsätzliche Falschentscheidung eines Richters oder Amtsträgers im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit, die zu einer Verfälschung von Recht und Gesetz führt.

Wer ist der Kläger?

Der Kläger ist in diesem Kontext die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen den Beschuldigten S. führt.

Welches Gericht entschied?

Der Beschluss wurde vom Bundesgerichtshof getroffen, nachdem das Oberlandesgericht Rostock bereits eine Entscheidung gefällt hatte.

Was ist § 138 a StPO?

§ 138 a StPO regelt die Ausschließung eines Verteidigers in einem Strafverfahren, wenn dieser einer Straftat verdächtigt wird, die mit dem Verfahren im Zusammenhang steht.

Was ist § 186 StGB?

§ 186 StGB befasst sich mit der üblen Nachrede und bestraft das Verbreiten von unwahren Behauptungen, die geeignet sind, das Ansehen einer Person zu schädigen.

Was bedeutet “Verteidiger ausgeschlossen”?

Ein Verteidiger wird ausgeschlossen, wenn er als dringend verdächtig gilt, eine Straftat begangen zu haben, die ihn in einen Interessenskonflikt mit seinem Mandanten bringt.

Wann ist eine Beschwerde unzulässig?

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder wenn die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde nicht als begründet erachtet.

Rechtsanwalt in finanziellen Turbulenzen verliert Zulassung (AnwZ (B) 73/99)

Angeklagter entfernt weil Betreuer widersprach Was steckt dahinter (1 StR 257/00) 👆
0 0 votes
Article Rating
Subscribe
Notify of
guest
0 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments