Haben Sie sich jemals gefragt, ob die Nebentätigkeit eines Notars in einem Verwaltungsrat das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könnte? Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, die Balance zwischen beruflichen Verpflichtungen und rechtlichen Anforderungen zu finden. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs kann Ihnen helfen, diese komplexe rechtliche Frage zu verstehen und mögliche Lösungen zu finden.
NotZ 18/00 Genehmigung einer Nebentätigkeit als Notar
Fallübersicht
Konkrete Situation
In diesem Fall geht es um einen Notar, der gleichzeitig Mitglied im Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse ist. Der Notar beantragte die Genehmigung für diese Nebentätigkeit, da Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkamen. Diese Zweifel entstehen, weil die Sparkasse auch Geschäfte mit Immobilien tätigt, die der Notar möglicherweise beurkunden könnte.
Kläger (Notar, Mitglied des Verwaltungsrats)
Der Kläger ist ein erfahrener Notar, der bereits seit mehreren Jahrzehnten in seinem Amt tätig ist. Er möchte seine Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse fortsetzen und argumentiert, dass seine Rolle im Verwaltungsrat seine Unabhängigkeit als Notar nicht beeinträchtigt. Ihm zufolge ist die Anzahl der Beurkundungen für die Sparkasse oder deren Tochtergesellschaften so gering, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Beklagter (Sparkasse, Arbeitgeber)
Der Beklagte in diesem Fall ist die Sparkasse, die als Arbeitgeber des Verwaltungsratsmitglieds agiert. Die Sparkasse argumentiert, dass die Tätigkeiten des Notars als Verwaltungsratsmitglied potenziell das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notars gefährden könnten. Sie ist der Ansicht, dass die Auflagen zur Einschränkung der Beurkundungstätigkeit erforderlich sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Urteilsergebnis
In diesem Fall hat der Beklagte, also die Sparkasse, gewonnen. Das Gericht entschied, dass die Auflagen zur Einschränkung der Beurkundungstätigkeit des Notars gerechtfertigt sind, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu gewährleisten. Der Notar muss daher die Gerichtskosten tragen, und es werden keine außergerichtlichen Auslagen erstattet.
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BNotO § 8 Abs. 3
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten eines Notars. Sie besagt, dass eine Genehmigung für Nebentätigkeiten zu versagen ist, wenn diese das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden könnten. Hierbei wird der Begriff der “Gefährdung” als ein unbestimmter Rechtsbegriff verstanden, der einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das bedeutet, dass das Gericht im Einzelfall prüfen muss, ob die Nebentätigkeit tatsächlich eine solche Gefährdung darstellt.
§ 14 Abs. 4 BNotO
Nach § 14 Abs. 4 BNotO ist es Notaren grundsätzlich untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die mit ihrer Position unvereinbar sind oder die das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Vorschrift konkretisiert die allgemeine Verpflichtung der Notare zur Unparteilichkeit und Integrität (Ehrlichkeit und Unbestechlichkeit) und bildet eine Grundlage für die Beurteilung, ob eine Nebentätigkeit genehmigt werden kann.
Niedersächsische Sparkassenverordnung §§ 13, 22, 24 Nr. 17
In der Niedersächsischen Sparkassenverordnung (NSpVO) sind die Geschäfte der Sparkassen geregelt, die ebenfalls für die Beurteilung der Nebentätigkeit eines Notars relevant sind. Konkret beziehen sich die §§ 13 und 22 auf die Anlagegeschäfte, zu denen auch die Investition in Immobilien gehört. § 24 Nr. 17 erlaubt die Vermittlung von Anteilen an Immobilien- und Schiffsfonds. Diese Regelungen zeigen, dass Sparkassen in erheblichem Maße in Immobiliengeschäfte involviert sind, was bei der Beurteilung einer möglichen Interessenkollision (Interessenskonflikt) des Notars zu berücksichtigen ist.
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Prinzipielle Auslegung
BNotO § 8 Abs. 3
Gemäß § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) darf die Genehmigung einer Nebentätigkeit für Notare nicht erteilt werden, wenn dadurch das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefährdet wird. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Integrität des Notaramts zu schützen. In der Praxis bedeutet dies, dass jede Nebentätigkeit, die den Anschein einer Beeinflussung durch externe Interessen erwecken könnte, kritisch geprüft werden muss.
§ 14 Abs. 4 BNotO
Nach § 14 Abs. 4 BNotO ist Notaren grundsätzlich untersagt, Geschäfte zu beurkunden, bei denen sie selbst oder nahe stehende Personen ein wirtschaftliches Interesse haben. Diese Regel dient der Sicherstellung der Neutralität und Objektivität der Urkundsperson und verhindert, dass persönliche Interessen die berufliche Tätigkeit beeinflussen.
Niedersächsische Sparkassenverordnung §§ 13, 22, 24 Nr. 17
Die Niedersächsische Sparkassenverordnung (NSpVO) regelt unter anderem, dass Sparkassen sich mit verschiedenen Finanzgeschäften, einschließlich der Anlage von Mitteln in Grundstücken (§§ 13, 22 NSpVO) und der Vermittlung von Immobilienfonds (§ 24 Nr. 17 NSpVO) beschäftigen. Diese Regelungen verdeutlichen, dass Sparkassen in erheblichem Maße in den Immobilienmarkt involviert sind, was für Notare bei der Beurteilung ihrer Nebentätigkeiten relevant ist.
Ausnahmsweise Auslegung
BNotO § 8 Abs. 3
Ausnahmsweise kann die Genehmigung einer Nebentätigkeit erteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars ausschließen. Solche Umstände könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Notar nachweisen kann, dass die Nebentätigkeit keinen Einfluss auf seine Amtsführung hat oder dass er sich wirksam von potenziellen Interessenkonflikten distanziert.
§ 14 Abs. 4 BNotO
Eine Ausnahme von dem Verbot der Beurkundung von Geschäften mit eigenem Interesse kann in Betracht gezogen werden, wenn der Notar glaubhaft darlegt, dass trotz seines wirtschaftlichen Interesses die erforderliche Neutralität gewahrt bleibt. Dies könnte durch Maßnahmen wie die Einhaltung strikter Verfahrensregeln oder die Einholung externer Gutachten geschehen.
Niedersächsische Sparkassenverordnung §§ 13, 22, 24 Nr. 17
Die Verordnung lässt Ausnahmen zu, wenn eine Sparkasse trotz ihrer satzungsgemäßen Aktivitäten nachweisen kann, dass ihre Geschäfte nicht in einem Umfang betrieben werden, der die Unabhängigkeit eines Notars gefährden würde. Solche Ausnahmen könnten durch detaillierte Berichte und Dokumentationen über die Geschäftstätigkeiten der Sparkasse untermauert werden.
Angewandte Auslegung
Im vorliegenden Fall wurde die Auslegung der relevanten Bestimmungen der BNotO und der NSpVO auf der Grundlage der Prinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tätigkeit des Notars im Verwaltungsrat der Sparkasse das Vertrauen in seine Unparteilichkeit gefährden könnte, da die Sparkasse in erheblichem Maße mit Grundstücksgeschäften befasst ist. Daher wurde die Genehmigung mit Auflagen versehen, um potenzielle Interessenkonflikte zu minimieren. Die Entscheidung beruht auf der prinzipiellen Auslegung der einschlägigen Vorschriften, da die Risiken der Interessenkollision nicht ausreichend durch Ausnahmeumstände gemildert werden konnten.
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NotZ 18/00 Lösungsmethoden
Im Fall NotZ 18/00 wurde die Entscheidung des Antragstellers, die Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Sparkasse zu beantragen, als nicht erfolgreich bewertet. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Nebentätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Notars gefährden könnte. Daher war der Klageweg in diesem Fall nicht die richtige Wahl. Stattdessen wäre es besser gewesen, im Vorfeld eine gründliche Risikoabwägung durchzuführen und gegebenenfalls auf die Beantragung der Genehmigung zu verzichten. Auch eine rechtzeitige Konsultation eines spezialisierten Anwalts für Notarrecht hätte klären können, ob eine andere Art der Mitarbeit in der Sparkasse möglich wäre, die keine Genehmigung erfordert.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Notar als Mitglied eines Immobilienfonds
In einem Fall, in dem ein Notar Mitglied eines Immobilienfonds werden möchte, sollte zunächst geprüft werden, ob die Tätigkeit Interessenkonflikte hervorrufen könnte. Eine direkte Beteiligung an der Entscheidung über Immobilienkäufe und -verkäufe könnte das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notars beeinträchtigen. Hier wäre es ratsam, zunächst eine rechtliche Einschätzung durch einen Fachanwalt einzuholen und zu prüfen, ob eine beratende Funktion ohne Entscheidungsgewalt möglich ist.
Notar als Berater einer Bank
Ein Notar, der als Berater für eine Bank tätig werden will, sollte die Natur der Beratungsleistungen genau definieren. Wenn die Beratung in einem Bereich stattfindet, der nicht im direkten Konflikt mit den notariellen Pflichten steht, könnte dies eine gangbare Option sein. Eine vorherige Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde könnte Missverständnisse vermeiden. In Zweifelsfällen wäre der Weg der einvernehmlichen Regelung durch eine vertragliche Klarstellung der Beratungsgrenzen zu bevorzugen.
Notar als Vorstand einer Genossenschaft
Sollte ein Notar eine Vorstandsposition in einer Genossenschaft anstreben, ist eine genaue Prüfung der Satzung der Genossenschaft erforderlich. Bei Tätigkeiten, die mit dem Kerngeschäft der Genossenschaft kollidieren könnten, wäre eine vorherige rechtliche Beratung unabdingbar. Eine einvernehmliche Lösung könnte darin bestehen, auf stimmberechtigte Positionen zu verzichten und stattdessen eine beratende Funktion zu übernehmen.
Notar als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft
Wenn ein Notar als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft einer Bank tätig werden möchte, sollte sorgfältig abgewogen werden, ob diese Position mit den notariellen Pflichten vereinbar ist. In vielen Fällen könnte eine solche Position einen Interessenkonflikt darstellen. Hier wäre eine präventive Konsultation mit der Aufsichtsbehörde ratsam, um sicherzustellen, dass die Unparteilichkeit des Notars nicht gefährdet wird. Eine Alternative könnte eine beratende Rolle ohne Geschäftsführungsverantwortung sein.
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Was ist eine Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Aktivität, die zusätzlich zur Haupttätigkeit ausgeübt wird. Bei Notaren bedarf sie häufig der Genehmigung, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Wie wird die Unabhängigkeit eines Notars gewährleistet?
Die Unabhängigkeit eines Notars wird durch gesetzliche Regelungen und einen Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten gesichert, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Was sind die Aufgaben eines Verwaltungsrats?
Ein Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Institution, legt Geschäftspolitiken fest und trifft Entscheidungen zu wichtigen organisatorischen Fragen.
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn eine Nebentätigkeit die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars gefährden könnte.
Welche Rolle spielt die Sparkasse?
Die Sparkasse kann in den Fokus geraten, wenn ihre Geschäfte potenziell Interessenkonflikte für Notare, die in ihren Gremien tätig sind, verursachen können.
Was sind die Risiken einer Interessenkollision?
Interessenkollisionen können das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notars untergraben und zu rechtlichen oder professionellen Konsequenzen führen.
Wie wird die Verhältnismäßigkeit geprüft?
Die Verhältnismäßigkeit wird überprüft, indem die Auflagen im Hinblick auf ihren Einfluss auf die Unabhängigkeit des Notars und die Schwere der potenziellen Interessenkonflikte abgewogen werden.
Was bedeutet der Genehmigungsvorbehalt?
Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Tätigkeiten eines Notars nur mit vorheriger Genehmigung ausgeübt werden dürfen, um Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren.
Welche Folgen hat eine Auflage?
Eine Auflage kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten einschränken und dient dem Schutz der Unabhängigkeit und des Ansehens des Notaramts.
Wie wird das Vertrauen in Notare gesichert?
Das Vertrauen wird durch strenge gesetzliche Regelungen, die Überprüfung von Nebentätigkeiten und die Einhaltung von Auflagen gesichert, um Unparteilichkeit zu gewährleisten.
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