243 StGB: Ein Fehler, echte Strafe

243 StGB – ein Einbruch, echte Gefahr. Schon der kleinste Versuch kann dich teuer zu stehen kommen. Wer nicht genau weiß, wo das Gesetz zuschlägt, riskiert alles.

243 stgb

243 StGB im rechtlichen Überblick

Tatbestand und gesetzliche Grundlage

243 StGB Definitionen und Abgrenzung

Begriffsbestimmung der Tatmodalitäten

Wenn man von § 243 StGB spricht, steht meist die Rede von einem „besonders schweren Fall des Diebstahls“ im Raum. Doch was genau steckt hinter dieser Formulierung? Der Gesetzgeber liefert keine eigenständige Definition, sondern arbeitet mit sogenannten Regelbeispielen – typischen Fällen, die auf eine gesteigerte kriminelle Energie hindeuten. Diese Struktur sorgt für Rechtsklarheit, stellt aber zugleich hohe Anforderungen an die juristische Einzelfallprüfung.

Juristische Auslegung durch Juracademy

In der juristischen Ausbildung – insbesondere bei Plattformen wie Juracademy – wird § 243 StGB häufig als Paradebeispiel für die Anwendung von Regelbeispielen im Strafrecht herangezogen. Die Auslegung erfordert Fingerspitzengefühl: Juracademy empfiehlt dabei, stets zu prüfen, ob die Tat wirklich „objektiv und subjektiv“ ein besonders schwerer Fall ist. Es reicht eben nicht, dass nur ein Kriterium erfüllt scheint – die Gesamtschau ist entscheidend (vgl. Juracademy Strafrecht BT, 2023).

Abgrenzung zu § 242 StGB

Auf den ersten Blick könnte man meinen, § 243 sei lediglich eine Variante des „normalen“ Diebstahls nach § 242 StGB. Doch das ist ein Trugschluss. Während § 242 den Grundtatbestand bildet, setzt § 243 auf Qualifikation: Der äußere Rahmen bleibt der gleiche – die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache –, aber die Umstände der Tat rechtfertigen eine höhere Strafandrohung. Genau hier liegt das juristische Spannungsfeld, das immer wieder zu Diskussionen in der Rechtsprechung führt.

Einordnung geringwertiger Sache

Ein Sonderfall ergibt sich, wenn die gestohlene Sache als „geringwertig“ einzustufen ist – also in der Regel unter 50 Euro liegt. Nach § 243 Abs. 2 StGB kann in solchen Fällen von der Qualifikation abgesehen werden, sofern kein weiteres Regelbeispiel erfüllt ist. Diese Ausnahme wird allerdings restriktiv angewandt, was dazu führt, dass selbst Bagatelldiebstähle mit besonders belastenden Umständen als „besonders schwer“ gelten können.

Unterschiede beim Regelbeispiel

Die Liste der Regelbeispiele in § 243 ist lang: Einbruch, Diebstahl aus Kirchen, gewerbsmäßiges Handeln – jedes davon bringt eine eigene juristische Problematik mit sich. Was viele nicht wissen: Die Anwendung eines einzigen dieser Beispiele kann die Strafhöhe bereits drastisch verändern. Die Abgrenzung zum Grundtatbestand muss daher immer präzise begründet sein, sonst droht eine fehlerhafte Subsumtion mit weitreichenden Folgen.

Strafrahmen und 243 StGB Strafe

Strafmaß laut § 243 StGB

Die gesetzliche Strafandrohung bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls beträgt mindestens drei Monate und kann bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen (§ 243 Abs. 1 StGB). Diese Bandbreite gibt dem Gericht zwar Spielraum, signalisiert aber zugleich, wie ernst der Gesetzgeber diesen Deliktstyp nimmt. Der Unterschied zu § 242, der auch Geldstrafen vorsieht, ist deutlich.

Strafverschärfende Regelbeispiele

Wer etwa bei Nacht in eine Wohnung einbricht oder mit professionellem Werkzeug vorgeht, erfüllt nicht nur das Regelbeispiel des Einbruchs, sondern erhöht auch das Strafmaß erheblich. Mehrere Regelbeispiele in einem Fall führen zu einer deutlichen Strafschärfung, da sie als kumulative Indizien für eine besonders hohe kriminelle Energie gewertet werden (BGH, Urteil vom 18.10.2012 – 4 StR 312/12).

Gewerbsmäßiges Handeln

Eine besonders praxisrelevante Regel ist die des gewerbsmäßigen Handelns. Hierbei genügt es, wenn der Täter die Tat mit der Absicht begeht, sich aus wiederholter Begehung eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Selbst bei kleinen Diebstählen – etwa im Einzelhandel – kann dieses Merkmal erfüllt sein, was viele Beschuldigte oft erst im Nachhinein realisieren.

Strafe bei Nachtzeit oder Kirche

Einbrüche zur Nachtzeit oder aus Kirchen gelten ebenfalls als besonders schwere Fälle. Die Idee dahinter: Die geschützte Privatsphäre des Einzelnen sowie religiöse Einrichtungen verdienen besonderen Schutz. Gerade diese Regelbeispiele sind stark normativ aufgeladen, was bei der Strafzumessung zu einem deutlich höheren Ausgangspunkt führen kann.

Mögliche Strafmilderung

Trotz der Schärfe von § 243 StGB ist das Gericht nicht zur maximalen Bestrafung verpflichtet. Nach § 46 StGB können strafmildernde Umstände – wie z.B. ein Geständnis, Reue oder der Versuch, den Schaden wiedergutzumachen – berücksichtigt werden. Es lohnt sich also, die Umstände genau zu beleuchten, bevor das Urteil gefällt wird.

Historische Entwicklung der Norm

Entstehung und Rechtsreformen

Entwicklung seit 1871

Der Ursprung von § 243 StGB reicht bis zum Reichsstrafgesetzbuch von 1871 zurück. Schon damals wurde zwischen einfachen und besonders schweren Diebstählen unterschieden. Interessant: Damals lag der Fokus eher auf dem Schutz des Eigentums als auf der Bewertung der Tatmodalität. Das hat sich über die Jahrzehnte grundlegend gewandelt.

Einführung der Regelbeispieltechnik

Ein echter Paradigmenwechsel erfolgte mit der Einführung der Regelbeispieltechnik im Jahr 1969. Anstatt einer starren Katalogisierung von Qualifikationstatbeständen trat ein flexibles System, das die Gerichte dazu anhielt, den Einzelfall genauer zu betrachten. Dieses Modell wird heute als ein zentraler Fortschritt der Strafrechtsreform angesehen.

Reformvorschläge in der Literatur

In der strafrechtlichen Literatur wird § 243 StGB regelmäßig kritisch beleuchtet. Einige Autoren fordern eine stärkere Klarstellung der Abgrenzungskriterien, andere plädieren für eine Rückkehr zur konkreten Qualifikation anstelle der Regelbeispiele (vgl. Roxin, Strafrecht BT I, 2020). Die Diskussion ist damit noch lange nicht abgeschlossen.

BGH-Rechtsprechung im Wandel

Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Anwendungsbereich von § 243 im Laufe der Jahrzehnte immer wieder neu justiert. Besonders auffällig ist die Tendenz, gewerbsmäßiges Handeln großzügiger auszulegen – eine Entwicklung, die in der Praxis zu spürbar härteren Strafen geführt hat (BGH, Beschluss vom 11.03.2010 – 3 StR 25/10).

Gefährlicher Raub und gestörte Ruhe Der große Münchner Fall (1 StR 204/00) 👆

243 StGB in der juristischen Praxis

243 StGB Versuch und Rücktritt

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Versuchsstadium und Strafbarkeit

Voraussetzungen des § 22 StGB

Ein bloßer Gedanke ist keine Straftat. Doch wann beginnt ein strafbarer Versuch im Sinne des § 22 StGB? Die Antwort ist komplexer, als viele erwarten. Entscheidend ist der sogenannte „unmittelbare Ansetzen“ zur Tat – also der Punkt, an dem der Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum Jetzt-geht’s-los überschreitet (vgl. BGHSt 40, 257). Bei § 243 StGB reicht schon das gewaltsame Aufbrechen eines Fensters oder das Einschlagen einer Tür, selbst wenn kein Gegenstand entwendet wird. Der Täter muss lediglich subjektiv davon ausgehen, unmittelbar zur Tat zu schreiten. Klingt abstrakt? Ist aber Alltag in deutschen Gerichten.

Rücktritt nach § 24 StGB

Das Strafrecht kennt nicht nur Strafe, sondern auch Rückzugsmöglichkeiten. § 24 StGB erlaubt dem Täter, sich im letzten Moment selbst zu retten – strafrechtlich gesehen. Wer freiwillig von der Tat zurücktritt, kann straffrei ausgehen. Der Knackpunkt: „Freiwillig“ bedeutet, dass der Rücktritt nicht auf äußeren Druck, etwa durch Polizeipräsenz, erfolgt ist (vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 3). Gerade bei § 243 sind Rücktritte heikel: Wer das Schloss bereits geknackt hat, muss glaubhaft erklären können, warum er dann doch gegangen ist – und zwar ohne Not.

Unterscheidung zwischen Tatplan und Ausführung

Nicht jeder Plan führt direkt zur Anklage. Aber wo genau verläuft die Linie zwischen bloßer Vorbereitung und strafbarer Ausführung? Juristisch entscheidend ist die subjektive Schwelle, ab der der Täter glaubt, die Tat jetzt zu vollenden. Wer also nur Werkzeuge einsteckt, handelt noch nicht strafbar. Wer jedoch beginnt, ein Fenster aufzuhebeln, betritt das Versuchsstadium – und riskiert eine Anklage. Das klingt technisch – aber in der Praxis entscheiden winzige Details.

Bedeutung des unmittelbaren Ansatzes

Der „unmittelbare Ansatz“ ist einer dieser Begriffe, die angehenden Juristinnen und Juristen regelmäßig ins Schwitzen bringen. Und das zurecht. Denn ob jemand diesen Punkt überschritten hat, hängt nicht nur vom objektiven Verhalten, sondern auch von der inneren Vorstellung des Täters ab (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – 4 StR 219/15). Die Rechtsprechung legt diesen Punkt oft großzügig aus – mit der Folge, dass selbst wenig greifbare Handlungen strafbar werden. Und plötzlich sitzt man wegen eines „Versuchs“ auf der Anklagebank.

Relevanz vor Gericht

Strafantrag bei § 243 StGB

Antragserfordernis oder Offizialdelikt

Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, man müsse selbst einen Strafantrag stellen, damit ein Diebstahl verfolgt wird. Doch § 243 StGB ist ein Offizialdelikt – das heißt, die Staatsanwaltschaft muss tätig werden, sobald sie von der Tat erfährt (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Antrag ist also nicht nötig. Dennoch spielt das Anzeigeverhalten der Geschädigten oft eine zentrale Rolle – nicht rechtlich, aber faktisch. Denn ohne Anzeige bleibt vieles im Dunkeln.

Bedeutung im Ermittlungsverfahren

Sobald der Verdacht auf einen besonders schweren Fall des Diebstahls besteht, schalten sich Polizei und Staatsanwaltschaft ein. Ab diesem Moment beginnt das Ermittlungsverfahren – und mit ihm eine Kette von Maßnahmen: Spurensicherung, Vernehmungen, Akteneinsicht. § 243 sorgt dabei für erhöhte Aufmerksamkeit, denn die Schwere der Tat rechtfertigt intensivere Eingriffe, etwa Durchsuchungen oder U-Haft bei Wiederholungsgefahr (§ 112 StPO). Wer hier nicht aufpasst, verliert früh die Kontrolle über das Verfahren.

Rolle der Polizei bei Sachverhaltsklärung

Die Polizei agiert in solchen Fällen nicht nur als Ermittlungsbehörde, sondern oft auch als Interpretin der Tat. Ob eine Tat als besonders schwer eingestuft wird, hängt nicht zuletzt von der Einschätzung der Beamten vor Ort ab. Wie wurde eingebrochen? Wurden Werkzeuge verwendet? Gab es Vorstrafen? Diese Beobachtungen fließen in den Bericht – und damit direkt in die Bewertung der Staatsanwaltschaft. Eine voreilige Beurteilung kann hier fatale Folgen haben.

Praxisfälle mit und ohne Strafantrag

In der Praxis zeigt sich: Selbst ohne aktiven Strafantrag durch das Opfer kommt es häufig zu Verurteilungen – etwa wenn Videoaufnahmen, Zeugenaussagen oder Hinweise auf gewerbsmäßiges Vorgehen vorliegen. Umgekehrt kann ein expliziter Strafantrag ein Verfahren beschleunigen, auch wenn er juristisch nicht notwendig ist. Besonders in kleineren Gemeinden spielen persönliche Kontakte und subjektive Eindrücke bei der Strafverfolgung eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Verteidigung und Argumentation

Prüfung des subjektiven Tatbestands

Die Verteidigung hat in § 243er-Verfahren eine besondere Herausforderung: den Nachweis fehlender subjektiver Tatbestandsmerkmale. Konkret bedeutet das, dass man glaubhaft machen muss, der Mandant habe keinen Vorsatz im Hinblick auf das Regelbeispiel gehabt – etwa keine Absicht zum Einbruch. Das gelingt selten durch Verneinung allein, sondern nur durch aktive Gegenhypothesen: Unkenntnis der Nutzung, spontane Handlung, Trunkenheit. Nicht einfach, aber möglich.

Beweisführung bei Einbruch

Einbruchsspuren lügen nicht – oder doch? Die Beweisführung bei § 243-StGB-Verfahren ist oft technisch geprägt: Hebelspuren, DNA, Fingerabdrücke. Doch genau hier liegt das Verteidigungspotenzial: Sind die Spuren eindeutig zuzuordnen? Gab es andere Personen vor Ort? Je mehr Zweifel, desto mehr Raum für die Verteidigung. Moderne Technik hilft dabei – von Gutachten bis hin zu digitalen Bewegungsprofilen.

Umgang mit Zeugenaussagen

Zeugen können Segen oder Fluch sein. Gerade Nachbarn, Passanten oder Hausbewohner berichten oft emotional – und verzerren damit ungewollt den Tathergang. Eine gute Verteidigung analysiert daher nicht nur, was gesagt wurde, sondern auch wie: Gab es Widersprüche? War die Beobachtungsposition glaubhaft? Wie sicher war die Identifikation? Der Umgang mit Zeugen ist eine Kunst – und manchmal die letzte Chance auf Freispruch.

Argumente zur Strafmilderung

Selbst wenn die Tat nachgewiesen ist, ist das Spiel noch nicht vorbei. Strafmilderung kann das Strafmaß erheblich senken – durch Reue, Schadenswiedergutmachung oder Kooperation mit den Behörden (§ 46 StGB). Auch die persönliche Situation des Täters – etwa Krankheit, finanzielle Not oder familiärer Druck – kann als mildernder Umstand gewertet werden. Entscheidend ist, dass diese Aspekte rechtzeitig und glaubwürdig in das Verfahren eingebracht werden.

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Gesellschaftliche und ethische Dimension

Öffentliche Wahrnehmung und Berichterstattung

Medienwirkung und Sicherheitsgefühl

Boulevardmedien und Angstverstärkung

Wenn Medien über Einbrüche berichten, dann nicht selten mit lauten Schlagzeilen und dramatischen Bildern. Besonders Boulevardblätter neigen dazu, seltene Extremfälle in den Mittelpunkt zu rücken – mit dem Effekt, dass ein verzerrtes Bild entsteht. Der Leser spürt dabei nicht, wie selten solche Taten wirklich sind, sondern fühlt sich, als könnte der nächste Einbruch direkt vor seiner Tür stehen. Diese Wahrnehmung ist kein Zufall. Studien zeigen, dass emotionale Berichterstattung das subjektive Unsicherheitsgefühl massiv steigern kann (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, 2021). Der Gesetzgeber bleibt davon nicht unberührt: Gesetze wie § 243 StGB spiegeln oft auch gesellschaftliche Ängste wider.

Zahlen vs. Realität der Kriminalität

Ein Blick auf die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) offenbart ein spannendes Paradoxon: Während die Einbruchszahlen in Deutschland seit Jahren rückläufig sind, bleibt das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen angespannt. Warum? Weil Zahlen rational wirken – Ängste aber emotional entstehen. § 243 StGB wird in der Praxis auf weniger Fälle angewandt, als man anhand der Medienberichterstattung vermuten würde. Das heißt: Die tatsächliche Anwendung und die öffentliche Vorstellung klaffen deutlich auseinander.

Symbolkraft des Einbruchs

Der Einbruch in die eigene Wohnung ist mehr als nur eine Eigentumsverletzung – es ist ein Eingriff in die intimste Sphäre. Genau deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 243 die Nachtzeit, das private Wohnumfeld und religiöse Orte wie Kirchen besonders hervorgehoben. Diese Orte stehen symbolisch für Schutz, Vertrauen und Rückzugsraum. Wird diese Grenze überschritten, wirkt die Tat nicht nur strafrechtlich, sondern auch psychologisch extrem belastend. Und genau an dieser Symbolkraft orientiert sich die gesetzliche Bewertung – auch wenn objektiv nur geringe Werte entwendet wurden.

243 StGB Schema für Studium und Praxis

Übersicht des Prüfungsschemas

Tatbestandsmerkmale im Aufbau

Im Studium ist § 243 StGB ein Klassiker – aber alles andere als einfach. Der Einstieg erfolgt immer mit dem Grundtatbestand nach § 242 StGB: fremde, bewegliche Sache, Wegnahme, Vorsatz. Erst danach prüft man, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 vorliegt. Wichtig: § 243 ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern ein sogenannter Qualifikationstatbestand mit Regelbeispielen. Die saubere Trennung beider Ebenen ist prüfungsentscheidend (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht BT I, 2023).

Regelbeispiele systematisch prüfen

Wer im Examen überzeugen will, muss jedes Regelbeispiel einzeln durchprüfen: Liegt ein Einbruch vor? Wurde ein Behältnis besonders gesichert? Gab es eine Kirche als Tatort? Jeder dieser Fälle hat eigene Auslegungsprobleme. Gerade das gewerbsmäßige Handeln sorgt oft für Unsicherheiten – hier entscheidet häufig das Gesamtbild. Die Prüfung muss daher stets objektiv und subjektiv begründet sein – ein bloßes „Es wirkt so“ reicht in keiner Klausur.

Versuch und Rücktritt im Schema

Auch der Versuch nach § 22 StGB und ein möglicher Rücktritt nach § 24 StGB gehören zum Standard-Repertoire. Besonders spannend: Ein Versuch liegt häufig schon dann vor, wenn jemand das Fenster aufbricht – auch ohne dass etwas entwendet wurde. Rücktritt ist hingegen nur dann möglich, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft von der Tat Abstand nimmt. Diese Details können über Bestehen oder Durchfallen in der Klausur entscheiden. Viele Studierende unterschätzen hier die Feinheiten.

Gewerbsmäßigkeit als Qualifikation

Der Begriff „gewerbsmäßig“ klingt zunächst nach organisierter Kriminalität – ist aber deutlich weiter gefasst. Es reicht aus, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen. Diese Definition ist tückisch, denn sie betrifft nicht nur Profis, sondern auch Gelegenheitsdiebe mit Wiederholungsabsicht. Im Prüfungsschema sollte daher stets gefragt werden, ob ein planmäßiges Vorgehen oder ein entsprechendes Motiv erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2012 – 4 StR 627/11).

Schemaeinsatz in Klausuren

Wer sich im Strafrecht sicher bewegen will, braucht ein praxistaugliches Schema. Das Schema zu § 243 StGB hilft nicht nur beim systematischen Aufbau, sondern auch bei der Argumentation in Grenzfällen. Es ist sinnvoll, die Reihenfolge einzuhalten – also Grundtatbestand, Regelbeispiele, subjektive Elemente, Versuch, Rücktritt, dann Ergebnis. In der Klausur zählt nicht nur das Ergebnis, sondern der Weg dorthin. Und genau hier zeigt sich, wer das Strafrecht wirklich verstanden hat.

Lehrmeinungen und juristische Ausbildung

Darstellung durch Juracademy

Juracademy hat sich als feste Größe in der juristischen Ausbildung etabliert – und das zu Recht. Gerade bei § 243 StGB gelingt es der Plattform, schwierige Konzepte klar und anwendungsorientiert zu vermitteln. Die Regelbeispieltechnik wird durch Übersichten, Fallbeispiele und interaktive Prüfungsfragen greifbar gemacht. Das spart Zeit und Nerven – und sorgt dafür, dass das Schema nicht nur auswendig gelernt, sondern wirklich verstanden wird.

Bedeutung für Referendariat

Im Referendariat spielt § 243 StGB eine unerwartet große Rolle – insbesondere bei der Staatsanwaltschafts- oder Pflichtverteidigungsstation. Hier geht es plötzlich nicht mehr nur um „richtige“ Lösungen, sondern um strategische Entscheidungen: Anklage oder Strafbefehl? Einstellung oder Deal? Wer das aus dem Studium mitbringt, hat einen echten Vorsprung. Die Fähigkeit, § 243 im Gutachtenstil sauber zu prüfen, wird hier zur täglichen Praxis.

Vergleich zu anderen Delikten

Vergleicht man § 243 mit anderen Delikten wie etwa § 244 (Diebstahl mit Waffen oder Bandendiebstahl), fällt auf, wie sensibel der Grat zwischen einfachem und schwerem Fall ist. Während § 244 oft eindeutig auf eine erhöhte Gefährlichkeit zielt, basiert § 243 stärker auf der Bewertung von Umständen und Motivlagen. Das macht die Norm anspruchsvoll – aber auch spannend. Für Prüfer ist das oft der perfekte Ort, um differenziertes Denken abzufragen.

Didaktische Kritik und Optimierungsvorschläge

Trotz aller Hilfsmittel bleibt § 243 für viele ein Stolperstein. Ein häufiger Kritikpunkt: Die Regelbeispiele wirken willkürlich zusammengesetzt und schaffen mehr Unsicherheit als Klarheit. Einige Didaktiker schlagen vor, die Norm zu vereinfachen – etwa durch eine klare Definition der Mindestvoraussetzungen oder eine numerische Gewichtung der Beispiele. Ob das die Komplexität tatsächlich reduziert oder nur verschiebt, bleibt offen. Klar ist: Es braucht gute Lehre, um das Potenzial dieser Norm zu verstehen – und zu nutzen.

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Fazit

243 StGB ist kein Paragraph, den man leichtfertig abtun sollte. Er steht exemplarisch für die feinen Unterschiede im deutschen Strafrecht – zwischen einfachem und schwerem Diebstahl, zwischen Versuch und Vollendung, zwischen Bagatelle und Gefängnisstrafe. Wer seine Tragweite unterschätzt, läuft Gefahr, im Ernstfall unvorbereitet zu sein. Doch gerade darin liegt seine gesellschaftliche Relevanz: § 243 StGB zwingt uns, genauer hinzuschauen – auf die Tatumstände, auf die Tätermotivation und auf die Wirkung von Gesetz und Medien auf unser Sicherheitsgefühl. Ob in der Praxis, im Studium oder vor Gericht – die Tiefe dieses Paragraphen offenbart sich nur jenen, die bereit sind, ihn in seiner ganzen Komplexität zu durchdringen.

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FAQ

Wann greift § 243 StGB statt § 242?

§ 243 StGB kommt dann zur Anwendung, wenn ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt – also zusätzlich zum Grundtatbestand nach § 242 bestimmte Regelbeispiele erfüllt sind, wie etwa Einbruch, gewerbsmäßiges Handeln oder Diebstahl aus Kirchen.

Reicht ein Versuch für eine Verurteilung?

Ja. Bereits der Versuch eines besonders schweren Diebstahls ist nach § 22 i.V.m. § 243 StGB strafbar, sofern der Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hat – etwa durch das Aufbrechen eines Fensters.

Was versteht man unter „gewerbsmäßigem“ Handeln?

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Es reicht bereits eine entsprechende Absicht, auch wenn nur eine Tat konkret begangen wurde.

Wie wird die „geringwertige Sache“ definiert?

Als geringwertig gelten in der Regel Gegenstände mit einem Wert unter 50 Euro. Liegt nur ein solcher Gegenstand vor und kein weiteres Regelbeispiel, kann die Qualifikation des § 243 entfallen (§ 243 Abs. 2 StGB).

Ist ein Strafantrag zwingend erforderlich?

Nein. § 243 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen auch ohne Antrag des Geschädigten ermitteln und anklagen, sobald sie Kenntnis von der Tat erhalten.

Können mehrere Regelbeispiele kombiniert werden?

Ja. Treffen mehrere Regelbeispiele auf denselben Fall zu, kann dies zu einer erheblichen Strafschärfung führen. Die Gerichte werten dies als Zeichen erhöhter krimineller Energie.

Gibt es typische Fehlerquellen in der Prüfung?

Häufige Fehler sind das ungenaue Trennen von § 242 und § 243, das Übersehen von Rücktrittsmöglichkeiten (§ 24 StGB) oder eine falsche Anwendung der Regelbeispiele. Eine systematische Prüfung ist entscheidend.

Was bedeutet „unmittelbares Ansetzen“ im Versuch?

Ein Täter setzt dann unmittelbar zur Tat an, wenn er nach seiner Vorstellung die Schwelle zur Tatbestandsverwirklichung überschritten hat – z. B. beim Einschlagen einer Tür, bevor überhaupt etwas entwendet wurde.

Welche Rolle spielt die Medienberichterstattung?

Medien beeinflussen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stark. Emotionale Berichterstattung kann zu verzerrter Wahrnehmung führen, obwohl die Einbruchszahlen statistisch rückläufig sind.

Wird § 243 auch im Referendariat abgefragt?

Ja. Gerade in Strafstationen kommt § 243 regelmäßig zur Anwendung – sei es bei der Anklageerhebung, beim Strafbefehl oder in der Verteidigung. Eine saubere Gutachtenstruktur ist unerlässlich.

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